Übersicht - Frage des Monats

Frage des Monats

Monatlich beantworten wir eine Frage, aus dem Bereich Pflege – verständlich, alltagsnah und mit rechtlichem Hintergrund.

Frage des Monats 2026

Frage: „Es ist im Sommer oft über mehrere Tage sehr heiß. Ich mache mir Sorgen um meinen pflegebedürftigen Vater, der allein zu Hause lebt und häufig wenig trinkt. Worauf sollte ich als pflegender Angehöriger in dieser Zeit achten? Was kann ich konkret tun?“

Antwort:

Mit zunehmender Hitze steigt die Belastung für den Kreislauf und die Gefahr von hitzebedingten Komplikationen. Die Fähigkeit des Körpers zur Selbstkühlung durch Schwitzen nimmt mit dem Alter ab. Häufig haben ältere Menschen ein mangelndes Durstempfinden. Auch bestimmte Medikamente entziehen dem Körper Flüssigkeit oder stören die Temperaturregulation.

Wer ist besonders gefährdet?

Besonders gefährdet sind ältere Menschen ab 65 Jahren, Menschen mit Pflegebedarf und Personen mit Vorerkrankungen. Personen mit Mobilitätseinschränkungen oder Gedächtnisproblemen können Schutzmaßnahmen oft nicht selbstständig umsetzen. Hier ist die Unterstützung durch Angehörige, Nachbarinnen und Nachbarn oder weitere Personen notwendig.

Hitzeschutz: Tipps für pflegende Angehörige

Mit einfachen Maßnahmen können Sie Ihre pflegebedürftige Angehörige oder Ihren pflegebedürftigen Angehörigen dabei unterstützen, heiße Tage besser zu bewältigen.

  • Auf ausreichendes Trinken achten

    → Stellen Sie Getränke gut sichtbar bereit und erinnern Sie bei Bedarf regelmäßig ans Trinken.
    → Trinkpläne oder technische Hilfsmittel wie automatische Trinkerinnerungen können unterstützen.
    → Bei Herz- oder Nierenerkrankungen sollte die passende Trinkmenge an heißen Tagen ärztlich abgeklärt werden.

  • Leichte und wasserreiche Ernährung anbieten

    → Bieten Sie leichte Mahlzeiten und wasserreiche Lebensmittel wie Melone, Gurke oder Tomaten an.
    → Mehrere kleine Portionen sind oft besser verträglich als wenige große Mahlzeiten.

  • Wohnräume möglichst kühl halten

    → Lüften Sie früh morgens oder nachts und halten Sie Fenster, Rollläden und Vorhänge tagsüber geschlossen.
    → Schalten Sie Wärme abgebende Geräte ab, wenn sie nicht benötigt werden.
    → Ventilatoren sorgen für Luftbewegung, feuchte Tücher oder Laken können zusätzlich für Abkühlung sorgen.
    → Bei einer Klimaanlage sollte der Luftzug nicht direkt auf den Körper gerichtet sein.

  • Den Körper schonend kühlen
    Unterstützen Sie Ihren Angehörigen dabei, sich angenehm abzukühlen. Geeignet sind zum Beispiel:
    → ein feuchtes Tuch im Nacken,
    → lauwarme Fuß- oder Armbäder,
    → kühles Wasser über Hände und Unterarme laufen lassen,
    → kühle Tücher auf Beine oder Unterarme legen.
    → Duschen sollte möglichst lauwarm erfolgen. Sehr kaltes Wasser kann den Kreislauf belasten und zu Beschwerden führen.

  • Aktivitäten und Kleidung an die Hitze anpassen

    → Achten Sie auf leichte, helle Kleidung.
    → Erledigungen und Aktivitäten sollten möglichst morgens oder abends stattfinden.
    → Meiden Sie direkte Sonne und sorgen Sie im Freien für Schatten, Kopfbedeckung und Sonnenschutz.

  • Für erholsamen Schlaf sorgen

    → Verwenden Sie leichte Schlafkleidung und statt einer Bettdecke nur einen Bettbezug.
    → Kühle Tücher auf Beine oder Unterarme oder eine Wärmflasche mit kaltem Wasser können zusätzlich helfen.

  • Medikamente richtig lagern und überprüfen

    → Einige Medikamente dürfen nicht an warm aufbewahrt werden. Beachten Sie deshalb die Hinweise auf der Verpackung oder in der Packungsbeilage.
    Arzneimittel jedoch nicht vorsorglich im Kühlschrank kühlen – manche dürfen auch nicht zu kalt gelagert werden.
    Bei Fragen zur richtigen Lagerung hilft die Apotheke weiter.
    → Hitze kann Wirkung und Verträglichkeit von Medikamenten beeinflussen. Sprechen Sie frühzeitig mit der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt.

  • Hitzetelefonnetz organisieren
    Vereinbaren Sie bei angekündigter Hitze tägliche Telefonzeiten. Fragen Sie zum Beispiel:
    →  „Hast du genug getrunken?“
    →  „Wie warm ist es in der Wohnung?“
    →  „Wie geht es dir?“
    Beziehen Sie bei Bedarf Angehörige oder Nachbarn ein.

  • Warnzeichen ernst nehmen
    →  Achten Sie auf Schwindel, starke Müdigkeit, Verwirrtheit oder Kreislaufprobleme.
    →  Holen Sie bei Beschwerden Hilfe.
    →  Bei Bewusstseinsstörungen, starker Verwirrtheit oder Atemnot sofort 112 rufen.

Der Deutsche Wetterdienst informiert mit Hitzewarnungen und Hitzetrends. Kostenlose E-Mail-Warnungen für den Landkreis gibt es unter www.hitzewarnungen.de.

Frage: „Ich komme gerade aus dem Krankenhaus und habe zunächst einen vorläufigen Pflegegrad erhalten. Ein Pflegedienst versorgt mich bereits. Muss ich mich jetzt selbst um einen endgültigen Pflegegrad kümmern, oder läuft das automatisch? Und endet der vorläufige Pflegegrad nach einer bestimmten Zeit?“

Antwort:

Eine Person kommt ins Krankenhaus und merkt, dass sie danach nicht mehr ohne Unterstützung leben kann. Ein Pflegedienst oder Angehörige müssen nach der Entlassung helfen. Wenn sie vorher keinen Pflegegrad hatte, kann schon im Krankenhaus ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Ansprechpartner ist in der Regel der Sozialdienst des Krankenhauses.

Die Eilbegutachtung durch den Medizinischen Dienst im Auftrag der Pflegekasse muss innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgen. Dabei prüft der Medizinische Dienst den Antrag. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann er zunächst einen vorläufigen Pflegegrad feststellen. Die endgültige Begutachtung in der Häuslichkeit wird anschließend so bald wie möglich durchgeführt.

Ein vorläufiger Pflegegrad wird nur vergeben, wenn die Person bisher noch keinen Pflegegrad hatte.
Das bedeutet: Es ist immer der erste Antrag auf einen Pflegegrad.

Der vorläufige Pflegegrad hat einen großen Vorteil:

Die Pflegekasse kann schon einen Teil der Kosten übernehmen, die für die notwendige Hilfe entstehen. So gibt es mehr Sicherheit bei der Planung und eine passende Unterstützung kann schneller organisiert werden.

Wie wird der vorläufige Pflegegrad festgestellt?

Es gibt zwei Möglichkeiten:

1. Begutachtung im Krankenhaus
Der Medizinische Dienst kommt – möglichst kurz vor der Entlassung – ins Krankenhaus und schätzt den Pflegebedarf direkt vor Ort ein.

2. Begutachtung nach Aktenlage
Kann der Medizinische Dienst nicht kurzfristig ins Krankenhaus kommen, wird der vorläufige Pflegegrad anhand der Unterlagen eingeschätzt.

Was passiert nach der Entlassung?
Der vorläufige Pflegegrad wird nach der Situation im Krankenhaus eingeschätzt. Zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung kann der Hilfebedarf ganz anders aussehen.

Deshalb gilt:

→ Es findet immer eine weitere Begutachtung statt (z. B. zu Hause oder in der Kurzzeitpflege).
→ Der Medizinische Dienst meldet sich in der Regel von selbst zur Terminvereinbarung.
→ Betroffene müssen meist nicht aktiv werden.

Wie lange gilt der vorläufige Pflegegrad?

→ Bis die erneute Begutachtung erfolgt
→ Jedoch maximal sechs Monate
Eine rückwirkende Herabstufung ist nicht möglich!  Das gibt Betroffenen und Angehörigen finanzielle Sicherheit.

In der Praxis wird ein Pflegegrad selten komplett aberkannt. Es kann jedoch vorkommen, dass bei der endgültigen Begutachtung ein niedrigerer Pflegegrad festgestellt wird.

Wenn sich der Gesundheitszustand deutlich verbessert, ist das natürlich eine gute Nachricht.
Falls Sie mit der Entscheidung der Pflegekasse trotzdem nicht einverstanden sind, können Sie nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen.

Was tun, wenn sich der Gesundheitszustand nach der Entlassung verschlechtert?

Auch bei einem vorläufigen Pflegegrad kann ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden. Informieren Sie deshalb so schnell wie möglich Ihre Pflegekasse.

Fazit

Ein vorläufiger Pflegegrad hilft dabei, die Versorgung nach dem Krankenhaus schnell sicherzustellen. Die endgültige Begutachtung folgt danach automatisch und richtet sich nach der tatsächlichen Pflegesituation. Wenn sich der Medizinische Dienst nicht meldet, sollten Betroffene oder Angehörige jedoch bei der Pflegekasse nachfragen.

Frage: „Ich pflege meine Mutter zu Hause. Sie hat Pflegegrad 3 und erhält Pflegegeld, das für verschiedene Ausgaben im Zusammenhang mit der Pflege verwendet wird. Kann ich für die unentgeltliche Pflege steuerliche Vergünstigungen geltend machen?“

Antwort:

Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen oder eine nahestehende Person unentgeltlich pflegt, kann den Pflegepauschbetrag in der Einkommenssteuer geltend machen. Voraussetzung ist, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Dabei handelt es sich nicht um eine direkte Auszahlung, sondern um einen steuerlichen Pauschbetrag, der das zu versteuernde Einkommen verringert.

Vorrausetzungen:

→ Pflege eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person
→ Die Person mit Pflegebedarf hat mindestens Pflegegrad 2 oder ist hilflos (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“)
→ Die Pflege erfolgt in der Wohnung der Person mit Pflegebedarf oder im eigenen Haushalt der pflegenden Person
→ Die Pflege wird unentgeltlich durchgeführt

Wie wird der Pauschbetrag beantragt?

Den Pflegepauschbetrag beantragen Sie über Ihre Einkommensteuererklärung.
In der Regel sind die Angaben in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ einzutragen. Vertiefte Beratung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder durch eine steuerliche Beratung.

PflegegradPflegepauschbetrag
Pflegegrad 2600 €
Pflegegrad 31.100 €
Pflegegrad 4 oder 51.800 €
Merkzeichen H („hilflos“)1.800 €

Pflegepauschbetrag bei mehreren Pflegepersonen

Pflegen mehrere Personen gemeinsam dieselbe Person mit Pflegebedarf, wird der Pflegepauschbetrag gleichmäßig aufgeteilt. Dabei ist nicht entscheidend, wie viele Stunden jede einzelne Person pflegt.

Beispiel:
Zwei Schwestern pflegen ihre Mutter mit Pflegegrad 5. Der Pflegepauschbetrag beträgt insgesamt 1.800 €. Jede Schwester kann davon 900 € geltend machen.

Pflegepauschbetrag bei mehreren Personen mit Pflegebedarf

Pflegen Sie mehrere Personen mit Pflegebedarf, kann der Pflegepauschbetrag für jede einzelne Person berücksichtigt werden.

Frage: „Ich nutze bereits den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 € für die stundenweise Betreuung meines Mannes über die Nachbarschaftshilfe. Jetzt würde ich das gerne etwas ausweiten und mehr Stunden in Anspruch nehmen. Gibt es dafür noch weitere Möglichkeiten der Finanzierung?“

Antwort:

Wenn der monatliche Entlastungsbetrag von 131 € schon komplett aufgebraucht ist, könnte auch der Umwandlungsanspruch genutzt werden.

Was bedeutet Umwandlungsanspruch?

Dabei können bis zu 40 % der Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Das bedeutet: 40 Prozent des Budgets, das eigentlich für einen Pflegedienst vorgesehen ist, kann stattdessen für Betreuungs- und Entlastungsangebote im Alltag verwendet werden.

Wer kann den Umwandlungsanspruch nutzen?

Den Umwandlungsanspruch können Personen mit Pflegebedarf nutzen, wenn

→ sie zu Hause gepflegt werden,
→  sie mindestens Pflegegrad 2 haben,
→ die Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft sind und
→ die Unterstützung durch ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag erfolgt.

Höhe des möglichen Umwandlungsanspruchs:

 Monatliche PflegesachleistungMaximaler monatlicher Umwandlungsanspruch (= 40 %)
Pflegegrad 2796 €318,40 €
Pflegegrad 31.497 €598,80 €
Pflegegrad 41.859 €743,60 €
Pflegegrad 52.299 €919,60 €

Umwandlung bei Pflegegeld:
Auch wer keinen Pflegedienst in Anspruch nimmt und deshalb das volle Pflegegeld erhält, kann einen Teil der Pflegesachleistungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln. Wichtig ist jedoch: In diesem Fall wird das Pflegegeld anteilig gekürzt.

Beispiel:
Frau P. hat Pflegegrad 3. Ihr stehen monatlich 1.497 € für Pflegesachleistungen zu. Davon nutzt sie über den Umwandlungsanspruch 286,40 € (20 %) für Angebote zur Unterstützung im Alltag. Das Pflegegeld wird ihr nur noch zu 80 % ausgezahlt, also in Höhe von 479,20 € im Monat.

Umwandlung bei Kombinationsleistung:

Wird bereits ein Pflegedienst über die Pflegesachleistungen genutzt, dann wird das Pflegegeld nur noch anteilig ausgezahlt. Das bedeutet: Je mehr von den Pflegesachleistungen verbraucht wird, desto geringer ist der noch verbleibende Anteil am Pflegegeld.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, bis zu 40 % der Pflegesachleistungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag umzuwandeln. Auch dieser umgewandelte Betrag gilt als genutzte Sachleistung. Dadurch verringert sich das anteilige Pflegegeld weiter oder entfällt ganz.

Beispiel:
Frau S. hat Pflegegrad 2. Ihr stehen monatlich 796 € Pflegesachleistungen zu. Für den Pflegedienst nutzt sie davon 560 €. Das entspricht 70 % ihrer Pflegesachleistungen. Somit sind noch 30 % nicht verbraucht. Sie erhält deshalb anteilig 104 € Pflegegeld.

Nun möchte Frau S. auch den restlichen Anteil der Pflegesachleistungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen: 30 % von 796 € = 238,80 €. Dieser Betrag kann für Alltagshilfen umgewandelt werden. Zusätzlich kann Frau S. den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 € nutzen. Damit stehen ihr insgesamt 369,80 € für Alltagshilfen zur Verfügung: 238,80 € aus umgewandelten Pflegesachleistungen plus 131 € Entlastungsbetrag.  Da Frau S. nun 100 % ihrer Pflegesachleistungen ausschöpft (70 % für den Pflegedienst und 30 % für Alltagshilfen), erhält sie kein Pflegegeld mehr. Trotzdem hat sie 134,80 € mehr zur Verfügung.

Kostenerstattung über den Umwandlungsanspruch

Einen gesonderten Antrag für den Umwandlungsanspruch gibt es nicht. So können Sie der Umwandlungsanspruch nutzen:

  1. Nutzen Sie ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag.
  2. Reichen Sie die Rechnungen möglichst frühzeitig bei der Pflegekasse ein.
  3. Vermerken Sie auf den Belegen zum Beispiel: Erstattung über Umwandlungsanspruch

Frage: „Ich pflege meinen an Demenz erkrankten Ehemann. Aufgrund meiner Arthrose bin ich inzwischen selbst in meiner Beweglichkeit eingeschränkt und bei körperlichen Tätigkeiten auf seine Hilfe angewiesen. Kann ich trotz eines eigenen Pflegegrads weiterhin als Pflegeperson für meinen Ehemann gelten? Kann mein Ehemann, den ich selbst pflege, gleichzeitig als meine Pflegeperson eingetragen werden?“

Antwort:
Wer gilt als Pflegeperson?
Als Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung gilt, wer eine pflegebedürftige Person im häuslichen Bereich, ohne Bezahlung, regelmäßig versorgt und unterstützt – zum Beispiel beim Waschen, Anziehen, bei der Medikamentengabe, Betreuung oder der Haushaltsführung. Die Pflegeperson kann für ihre Unterstützung das Pflegegeld als Anerkennung erhalten.

Pflegeperson trotz eigenem Pflegegrad – ist das möglich?

Ja, grundsätzlich kann auch jemand mit eigenem Pflegegrad als Pflegeperson eingetragen sein. Entscheidend ist dabei immer, ob die benötigte Pflege tatsächlich erbracht werden kann. Theoretisch ist also auch eine gegenseitige Pflege möglich.

Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die Einschränkungen der beiden Personen unterschiedlich sind, zum Beispiel:

→ die eine Person hat überwiegend kognitive Einschränkungen (z. B. Demenz),
→ die andere Person vor allem körperliche oder motorische Einschränkungen (z. B. Schulterprobleme, Gehbehinderung).

In solchen Fällen kann sich die Unterstützung gegenseitig sinnvoll ergänzen.

❗ Wichtig ist, dass die pflegebedürftige Pflegeperson in der Lage ist, die erforderliche Hilfe in ausreichendem Umfang zu leisten und die Pflege insgesamt sichergestellt ist.

Auch mit eigenem Pflegegrad kann man als Pflegeperson eingetragen sein.

Gerne beraten wir Sie zu Pflege- und Entlastungsangeboten (z. B. ambulante Pflegedienste, Tagespflege), um sowohl Personen mit Pflegebedarf als auch pflegende Angehörige bestmöglich zu unterstützen.

Frage: „Ich soll in dem Antrag auf einen Pflegegrad eine Pflegeperson angeben. Meine Tochter kümmert sich zwar um mich, aber was hat sie davon sich eintragen zu lassen? Wir haben Angst, dass sie dadurch irgendwelche Pflichten erfüllen muss oder Nachteile hat?"

Antwort:

Darum geht es

Viele Angehörige haben Bedenken, sich als Pflegeperson bei der Pflegekasse eintragen zu lassen. Sie sind durch die Pflege oft schon stark belastet und befürchten zusätzliche Pflichten oder Nachteile.

Häufige Fragen sind:

→ Muss ich der Pflegekasse bestimmte Leistungen nachweisen?
→ Muss das Pflegegeld auf mich als Pflegeperson übertragen werden?
→ Habe ich finanzielle Nachteile, z. B. bei Steuern, Rente, anderen Sozialleistungen oder beim Jobcenter?

Gesetzliche Grundlage

Das Pflegegeld dient dazu, die häusliche Pflege sicherzustellen. Damit kann sowohl die Versorgung durch Pflegepersonen (also Angehörige, Freunde oder Bekannte) als auch durch erwerbsmäßig pflegende Personen oder ausländische Betreuungskräfte finanziert werden.

Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI sind Angehörige, Freunde oder Bekannte, die eine Person mit Pflegebedarf in ihrer häuslichen Umgebung versorgen. Diese Pflege wird nicht als Beruf ausgeübt. Sie gilt als nicht erwerbsmäßig, wenn die Pflegeperson für ihre Unterstützung höchstens das Pflegegeld des jeweiligen Pflegegrades als Vergütung erhält.

Was bedeutet das nun konkret

Die Benennung als Pflegeperson bei der Pflegekasse ist in erster Linie ein formaler Vorgang. Dadurch entstehen Ihnen gegenüber der Pflegekasse keine rechtlichen Pflegeverpflichtungen. Sie müssen weder pflegerische noch organisatorische Nachweise erbringen.

Auch eine mögliche Weitergabe des Pflegegeldes an Sie als benannte Pflegeperson gilt in der Regel nicht als Einkommen. Sofern Sie zusätzlich Leistungen vom Jobcenter (Bürgergeld) beziehen, wird das Pflegegeld nicht als anzurechnendes Einkommen berücksichtigt, solange die Pflege nicht gewerbsmäßig ausgeübt wird. Eine Mitteilung an das Jobcenter ist jedoch in jedem Fall erforderlich.

Zusammengefasst kann gesagt werden: Sie haben als eingetragene Pflegeperson absolut keine Nachteile zu erwarten. Sie sind nicht haftbar und haben keine formalen Pflichten zu erfüllen.

Ganz im Gegenteil: es hat für Sie und alle Beteiligten nur Vorteile – Nutzen Sie diese!

Ihre soziale Absicherung als Pflegeperson

Als Pflegeperson haben Sie Anspruch auf sozialrechtliche Leistungen, die Sie absichern: Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sind dabei die drei großen Eckpfeiler.

Diese Leistungen erhalten Sie nur, wenn Sie bei der Pflegekasse als Pflegeperson gemeldet sind. Voraussetzung dafür ist mindestens Pflegegrad 2. Außerdem müssen Sie die Pflege regelmäßig übernehmen – in der Häuslichkeit, an mindestens zwei Tagen pro Woche und insgesamt mindestens zehn Stunden pro Woche.

→ Rentenversicherung: Die Pflegekasse zahlt Beiträge für Sie. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind.

→ Unfallversicherung: Sie sind während der Pflege und Betreuung gesetzlich unfallversichert. (siehe „Frage des Monats“ im September 2025)

→ Arbeitslosenversicherung: Wenn Sie für die häusliche Pflege aus dem Beruf aussteigen oder Ihren Arbeitslosengeldbezug unterbrechen, bleiben Sie in der Arbeitslosenversicherung versichert. Die Pflegeversicherung zahlt während der gesamten Pflegezeit Ihre Beiträge. Gelingt der direkte Wiedereinstieg in Arbeit nach der Pflege nicht, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld und Förderleistungen.

Weitere Vorteile

→ Die Verhinderungspflege kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine eingetragene Pflegeperson vorhanden ist und somit auch „verhindert“ sein kann.
→ Steuerrechtliche Entlastung über den Pflegepauschbetrag.

Frage: „In den Sommerferien werde ich mehrere Wochen verreisen und kann in dieser Zeit die Pflege meines bettlägerigen Vaters (Pflegegrad 5) nicht selbst übernehmen. Ich denke daher an eine Versorgung in der Kurzzeitpflege. Mich interessiert, welche Kosten dabei auf uns zukommen und was passiert, wenn das Budget der Pflegekasse ausgeschöpft ist?"

Antwort:
Was ist Kurzzeitpflege?

→ Vorübergehende stationäre Pflege, z. B. während Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson
→ Anspruch ab Pflegegrad 2
→ Maximal 56 Tage (8 Wochen) pro Kalenderjahr
→ Finanzierung über gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege – insgesamt 3.539 € jährlich

Welche Kosten entstehen?

→ Pflegekosten – (Pflege und Betreuung) – Kostenübernahme durch die Pflegekasse über den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €
Unterkunft und Verpflegung - Eigenteil
Investitionskosten – Eigenanteil
Der Eigenanteil für die Unterkunft/ Verpflegung und Investitionskosten liegt je nach Einrichtung pro Tag bei ca. 45-70 €.

Was ist zu beachten?

→ Suchen Sie frühzeitig einen Platz in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung mit festen Kurzzeitpflegeplätzen. Eine Übersicht dieser Einrichtungen finden Sie hier.
→ Stellen Sie einen Antrag auf Kurzzeitpflege bei Ihrer Pflegekasse.
→ Die Pflegekasse zahlt bis zu 8 Wochen pro Jahr. In Bayern reicht der Betrag von 3.539 € im Schnitt für ca. 22 Tage Kurzzeitpflege.

Wie kann ich den Eigenanteil finanzieren?

1. Betreuungs- und Entlastungsbetrag

→ Der monatliche Entlastungsbetrag von 131 € wird angespart, wenn er nicht genutzt wird
→ Dieses Guthaben kann für Kosten der Kurzzeitpflege verwendet werden

2. Pflegegeld

→ Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt
→ Dieser Betrag kann für Eigenanteile verwendet werden

3. Hilfe zur Pflege beantragen

→ Wenn die Eigenanteile nicht selbst getragen werden können
→ Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger möglich
→ Weitere Informationen finden Sie hier

Sonderfall: Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1

→ Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlechterung des Gesundheitszustandes, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung.
→ Kostenübernahme durch die Krankenversicherung (§37c SGB V) in Höhe der regulären Leistung der Kurzzeitpflege.
→ Für den Antrag wenden Sie sich an den Sozialdienst der Klinik oder an Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihren behandelnden Arzt.

Frage: „Ich habe eine chronische Erkrankung und soll demnächst eine Reha antreten. Gleichzeitig pflege ich meinen Ehemann, der Pflegegrad 3 hat. Wie kann die Pflege während meiner Reha organisiert werden? Gibt es die Möglichkeit, ihn mit in die Reha-Klinik zu nehmen?"

Antwort:

Wenn eine Pflegeperson eine stationäre Reha oder Vorsorgekur macht, kann die Person mit Pflegebedarf in dieser Zeit mitversorgt werden. Das ist in einer zugelassenen Reha-Einrichtung möglich.

Die Pflege erfolgt dort entweder durch die Reha-Einrichtung selbst oder durch einen ambulanten Pflegedienst. Ist das nicht möglich, kann die pflegebedürftige Person vorübergehend in einem nahegelegenen Pflegeheim untergebracht werden.

Übernommen werden die Kosten für Pflege und Betreuung, medizinische Behandlungspflege, Unterkunft und Verpflegung sowie für Fahrten und den Gepäcktransport.

Voraussetzungen:

→ Die Pflegeperson nimmt eine stationäre Reha, Vorsorgekur oder Eltern-Kind-Kur wahr
→ Die Person mit Pflegebedarf hat mindestens Pflegegrad 1

❗ Wichtig: Während des gemeinsamen Aufenthalts entfällt das Pflegegeld. Die Leistung wird nicht auf den gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege angerechnet.

Wie ist der konkrete Ablauf?

  1. Geeignete Reha-Klinik finden
    Klären Sie frühzeitig mit der Reha-Klinik, ob eine Mitaufnahme Ihres pflegebedürftigen Angehörigen möglich ist und ob der Pflegebedarf dort gedeckt werden kann.
  2. Gespräch mit dem Hausarzt
    Ihr Hausarzt prüft die medizinische Notwendigkeit der Reha und unterstützt Sie bei der Antragstellung.
  3. Reha-Antrag stellen
    Neben dem Reha-Antrag für Sie selbst muss ein Antrag auf Mitaufnahme der Person mit Pflegebedarf gestellt werden. Auch hierbei hilft der Hausarzt.

So finden Sie eine passende Reha-Klinik

Auf der Website www.meine-rehabilitation.de  können Sie nach geeigneten Einrichtungen suchen. Nutzen Sie den Filter: „Begleitung – Mitnahme einer pflegebedürftigen Person“

Neuigkeiten aus dem
Bereich Pflege.

Kontakt zum
Pflegestützpunkt Ostallgäu.

Pflegestützpunkt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf

Telefon: 08342 911-511

Telefax: 08342 911-97111

E-Mail: pflegestuetzpunkt(at)lra-oal.bayern.de

Öffnungszeiten:
Mo., Di., Mi., Do., Fr. 8:00 - 12:00
Do. 14:00 - 16:00


Beratungstermine nach Vereinbarung – auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich!

Der Pflegestützpunkt befindet sich in den Räumlichkeiten des Landratsamtes Ostallgäu.
Zimmer B104 und B106