Frage des Monats - März 2026

Eingetragene Pflegeperson: Welche Nachteile kann das haben?
Frage:
„Ich soll in dem Antrag auf einen Pflegegrad eine Pflegeperson angeben. Meine Tochter kümmert sich zwar um mich, aber was hat sie davon sich eintragen zu lassen? Wir haben Angst, dass sie dadurch irgendwelche Pflichten erfüllen muss oder Nachteile hat?"
Antwort:
Darum geht es
Viele Angehörige haben Bedenken, sich als Pflegeperson bei der Pflegekasse eintragen zu lassen. Sie sind durch die Pflege oft schon stark belastet und befürchten zusätzliche Pflichten oder Nachteile.
Häufige Fragen sind:
- Muss ich der Pflegekasse bestimmte Leistungen nachweisen?
- Muss das Pflegegeld auf mich als Pflegeperson übertragen werden?
- Habe ich finanzielle Nachteile, z. B. bei Steuern, Rente, anderen Sozialleistungen oder beim Jobcenter?
Gesetzliche Grundlage
Das Pflegegeld dient dazu, die häusliche Pflege sicherzustellen. Damit kann sowohl die Versorgung durch Pflegepersonen (also Angehörige, Freunde oder Bekannte) als auch durch erwerbsmäßig pflegende Personen oder ausländische Betreuungskräfte finanziert werden.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI sind Angehörige, Freunde oder Bekannte, die eine Person mit Pflegebedarf in ihrer häuslichen Umgebung versorgen. Diese Pflege wird nicht als Beruf ausgeübt. Sie gilt als nicht erwerbsmäßig, wenn die Pflegeperson für ihre Unterstützung höchstens das Pflegegeld des jeweiligen Pflegegrades als Vergütung erhält.
Was bedeutet das nun konkret?
Die Benennung als Pflegeperson bei der Pflegekasse ist in erster Linie ein formaler Vorgang. Dadurch entstehen Ihnen gegenüber der Pflegekasse keine rechtlichen Pflegeverpflichtungen. Sie müssen weder pflegerische noch organisatorische Nachweise erbringen.
Auch eine mögliche Weitergabe des Pflegegeldes an Sie als benannte Pflegeperson gilt in der Regel nicht als Einkommen. Sofern Sie zusätzlich Leistungen vom Jobcenter (Bürgergeld) beziehen, wird das Pflegegeld nicht als anzurechnendes Einkommen berücksichtigt, solange die Pflege nicht gewerbsmäßig ausgeübt wird. Eine Mitteilung an das Jobcenter ist jedoch in jedem Fall erforderlich.
Zusammengefasst kann gesagt werden: Sie haben als eingetragene Pflegeperson absolut keine Nachteile zu erwarten. Sie sind nicht haftbar und haben keine formalen Pflichten zu erfüllen.
Ganz im Gegenteil: es hat für Sie und alle Beteiligten nur Vorteile – Nutzen Sie diese!
Ihre soziale Absicherung als Pflegeperson
Als Pflegeperson haben Sie Anspruch auf sozialrechtliche Leistungen, die Sie absichern: Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sind dabei die drei großen Eckpfeiler.
Diese Leistungen erhalten Sie nur, wenn Sie bei der Pflegekasse als Pflegeperson gemeldet sind. Voraussetzung dafür ist mindestens Pflegegrad 2. Außerdem müssen Sie die Pflege regelmäßig übernehmen – in der Häuslichkeit, an mindestens zwei Tagen pro Woche und insgesamt mindestens zehn Stunden pro Woche.
- Rentenversicherung: Die Pflegekasse zahlt Beiträge für Sie. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind.
- Unfallversicherung: Sie sind während der Pflege und Betreuung gesetzlich unfallversichert. (siehe „Frage des Monats“ im September 2025)
- Arbeitslosenversicherung: Wenn Sie für die häusliche Pflege aus dem Beruf aussteigen oder Ihren Arbeitslosengeldbezug unterbrechen, bleiben Sie in der Arbeitslosenversicherung versichert. Die Pflegeversicherung zahlt während der gesamten Pflegezeit Ihre Beiträge. Gelingt der direkte Wiedereinstieg in Arbeit nach der Pflege nicht, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld und Förderleistungen.
Weitere Vorteile
- Die Verhinderungspflege kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine eingetragene Pflegeperson vorhanden ist und somit auch „verhindert“ sein kann.
- Steuerrechtliche Entlastung über den Pflegepauschbetrag.