Frage des Monats - Februar 2026

Frage:
„In den Sommerferien werde ich mehrere Wochen verreisen und kann in dieser Zeit die Pflege meines bettlägerigen Vaters (Pflegegrad 5) nicht selbst übernehmen. Ich denke daher an eine Versorgung in der Kurzzeitpflege. Mich interessiert, welche Kosten dabei auf uns zukommen und was passiert, wenn das Budget der Pflegekasse ausgeschöpft ist?"
Antwort:
Was ist Kurzzeitpflege?
- Vorübergehende stationäre Pflege, z. B. während Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson
- Anspruch ab Pflegegrad 2
- Maximal 56 Tage (8 Wochen) pro Kalenderjahr
- Finanzierung über gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege – insgesamt 3.539 € jährlich
Welche Kosten entstehen?
- Pflegekosten – (Pflege und Betreuung) – Kostenübernahme durch die Pflegekasse über den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €
- Unterkunft und Verpflegung - Eigenteil
- Investitionskosten – Eigenanteil
Der Eigenanteil für die Unterkunft/ Verpflegung und Investitionskosten liegt je nach Einrichtung pro Tag bei ca. 45-70 €.
Was ist zu beachten?
- Suchen Sie frühzeitig einen Platz in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung mit festen Kurzzeitpflegeplätzen. Eine Übersicht dieser Einrichtungen finden Sie hier.
- Stellen Sie einen Antrag auf Kurzzeitpflege bei Ihrer Pflegekasse.
- Die Pflegekasse zahlt bis zu 8 Wochen pro Jahr. In Bayern reicht der Betrag von 3.539 € im Schnitt für ca. 22 Tage Kurzzeitpflege.
Wie kann ich den Eigenanteil finanzieren?
- Betreuungs- und Entlastungsbetrag
- Der monatliche Entlastungsbetrag von 131 € wird angespart, wenn er nicht genutzt wird
- Dieses Guthaben kann für Kosten der Kurzzeitpflege verwendet werden
- Pflegegeld
- Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt
- Dieser Betrag kann für Eigenanteile verwendet werden
- Hilfe zur Pflege beantragen
- Wenn die Eigenanteile nicht selbst getragen werden können
- Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger möglich
- Weitere Informationen finden Sie hier
❗Sonderfall: Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1
- Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlechterung des Gesundheitszustandes, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung.
- Kostenübernahme durch die Krankenversicherung (§37c SGB V) in Höhe der regulären Leistung der Kurzzeitpflege.
- Für den Antrag wenden Sie sich an den Sozialdienst der Klinik oder an Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihren behandelnden Arzt.