Erweitertes Führungszeugnis und Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrages
Erweitertes Führungszeugnis
Der Bundesgesetzgeber hat zum 1. Januar 2012 das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) erlassen, in dem eine Reihe von Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen neu in das Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) aufgenommen wurden. Eine für die Jugendarbeit in den Vereinen, Kirchen und Wehren besondere neue Vorschrift findet sich im § 72a Absatz 4.
Darin wird festgelegt, dass Haupt-, Neben- und Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sogenanntes „Erweitertes Führungszeugnis” gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorzulegen haben. Einschlägig vorbestrafte Personen dürfen keine Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen.

Anliegen des Gesetzgebers war es, das Erweiterte Führungszeugnis als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen zu etablieren.
Es geht hierbei nicht um einen „Generalverdacht” gegen die in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, deren Engagement essentiell für die Kinder- und Jugendhilfe und daher nicht hoch genug zu schätzen ist.
Vielmehr soll die Regelung des § 72 a Sozialgesetzbuch VIII als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz und zur Entwicklung eines allgemeinen akzeptierten und durch geeignete sonstige Maßnahmen flankierenden Präventionskonzeptes verstanden werden.
Zur Sicherstellung, dass auch ehrenamtlich Tätige dem Verein bzw. dem Träger ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, schließt das Amt für Jugend und Familie mit allen Trägern der freien Jugendhilfe— insbesondere mit den Vereinen - Vereinbarungen, die die Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse und die gesamte Umsetzung regeln.
So kommen Ehrenamtliche zum Erweiterten Führungszeugnis:
- Zwischen dem Amt für Jugend und Familie und dem freien Träger der Jugendhilfe (Verein) wird eine Vereinbarung geschlossen.
- Der Vereinsvorstand bestätigt die ehrenamtliche Tätigkeit.
- Die Ehrenamtlichen legen diese Bestätigung bei ihrer Wohnsitzgemeinde vor und beantragen ein „erweitertes Führungszeugnis“.
- Das Führungszeugnis wird dem Antragsteller persönlich zugestellt.
- Die Ehrenamtlichen legen das Führungszeugnis dem Träger/Verein zur Einsichtnahme vor. Das Zeugnis an sich verbleibt bei den Ehrenamtlichen.
- Die Eignungsprüfung wird vom Träger/Verein auf einem Dokumentationsblatt schriftlich festgehalten. Dieses verbleibt beim Träger/Verein. Ferner ist zur Übersicht eine Liste beim Verein zu führen, in der das Vorlagedatum, das Ausstellungsdatum sowie der Name des Ehrenamtlichen eingetragen sind. Diese Angaben unterliegen einem strengen Datenschutz und dürfen nur den dafür beauftragten Personen zugänglich sein (i. d. R. dem/der Vorsitzenden). Der Vorstand ist sowohl für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen gem. § 72a SGB VIII als auch für die Führung der Liste verantwortlich. Ehrenamtliche, die ihre Tätigkeit beenden, sind maximal drei Monate später aus der Liste zu streichen. Es ist ratsam, eine Einverständniserklärung zur Datenspeicherung bis zur Beendigung der Tätigkeit bei dem Ehrenamtlichen einzuholen.
Bei der Gemeindeverwaltung sind vorzulegen:
- Pass oder Personalausweis
- Bestätigung des Vereins zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30a Absatz 2 Bundeszentralregistergesetz
Das erweiterte Führungszeugnis ist für ehrenamtlich Tätige gebührenfrei. Mit der Bestätigung des Trägers oder Vereins können Sie das Erweiterte Führungszeugnis bei Ihrer Wohnsitzgemeinde gebührenfrei beantragen.
Für nebenamtlich Tätige ist das erweiterte Führungszeugnis gebührenpflichtig. Es fallen dabei Kosten in Höhe von 13 Euro an.
Anna Heiland
Beratung der Gemeinden, Offene Jugendarbeit, Jugendbeteiligung

Ricarda Klinger-Endres
Einrichtungen der Jugendarbeit, Finanzierung, Beratung der Gemeinden

Erich Nieberle
Arbeitsgruppenleitung Kommunale Jugendarbeit, Stellungnamen Bauleitplanung

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