Widerspruchsverfahren - Straßenreinigungsgebühren
Rechtsgrundlage und Zweck
Die Gemeinden können durch kommunale Verordnungen die Anlieger von Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen zur Reinhaltung, Reinigung und zum Winterdienst verpflichten (sogenannte Sicherungs- und Reinigungsordnungen). Ziel ist die Gewährleistung der öffentlichen Verkehrssicherheit und Sauberkeit.
Gebührenpflicht bei gemeindlicher Reinigung
Führt die Gemeinde die Reinigung selbst durch oder lässt sie diese durchführen, kann sie die entstandenen Kosten über eine Gebührensatzung auf die Anlieger umlegen. Gebührenpflichtig sind die Benutzer der öffentlichen Einrichtung "Straßenreinigung". Dies sind in der Regel die Eigentümer sowie die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden oder durch die Straße erschlossenen Grundstücke innerhalb geschlossener Ortslagen.
Teilweise Gebührenpflicht innerhalb der Gemeinde
Die Gemeinde kann die gebührenpflichtige, gemeindliche Reinigung auf einzelne Ortsteile beschränken und in den übrigen Gebieten die Reinigungspflicht bei den Anliegern belassen, sofern eine solche Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist.
Widerspruchsverfahren
Im Rahmen eines eingelegten Widerspruchs prüft das Landratsamt die Rechtmäßigkeit des von der Gemeinde erlassenen Bescheids über die Straßenreinigungsgebühr.
Stand: 15.08.2026
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