Widerspruchsverfahren - Kurbeitrag
Kurbeitrag
Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwands für Einrichtungen und Veranstaltungen, die dem Kur‑ oder Erholungszweck dienen, Beiträge erheben. Hierfür ist durch die Gemeinde eine Kurbeitragssatzung zu erlassen. In dieser werden insbesondere die Höhe der Beiträge, die Bemessungsgrundlage sowie die Erhebungsmodalitäten (z. B. Fälligkeit, Zahlungsweise, Durchsetzung) geregelt.
Beitragspflicht
Beitragspflichtig sind Personen, die sich in dem nach Art. 7 Abs. 1 KAG anerkannten Gebiet zu Kur‑ oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen bzw. zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird.
Widerspruchsverfahren
Gegen einen von der Gemeinde erlassenen Bescheid über den Kurbeitrag kann Widerspruch eingelegt werden. Im Rahmen des Widerspruchs prüft das Landratsamt die Rechtmäßigkeit des Bescheids.
Stand: 15.08.2026
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