Dienstleistung

Widerspruchsverfahren - Fremdenverkehrsbeitrag

Fremdenverkehrsbeitrag

Gemeinden, in denen die jährlichen Fremdenübernachtungen regelmäßig das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigen, können zur Deckung der gemeindlichen Aufwendungen für die Fremdenverkehrsförderung einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben.

Beitragspflichtig können sein:

  • selbstständig tätige natürliche Personen sowie
  • juristische Personen, offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG),

die durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erzielen.

Wenn eine Gemeinde einen solchen Beitrag erhebt, ist hierzu eine entsprechende Fremdenverkehrsbeitragssatzung zu erlassen. In dieser Satzung sind insbesondere Höhe, Bemessungsgrundlage und Erhebungsmodalitäten zu regeln.

Widerspruchsverfahren

Im Rahmen eines eingelegten Widerspruchs prüft das Landratsamt die Rechtmäßigkeit des von der Gemeinde erlassenen Bescheids über den Fremdenverkehrsbeitrag. 

Landratsamt Ostallgäu

Stand: 15.08.2026

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