Widerspruchsverfahren - Allgemein (Kommunalabgaben)
Widerspruchsverfahren im Kommunalabgabenrecht
Mit dem Gesetz vom 1. Juli 2007 wurde in Bayern das Widerspruchsverfahren weitgehend als Vorverfahren zu gerichtlichen Verfahren abgeschafft. Im Bereich des Kommunalabgabenrechts besteht jedoch weiterhin ein fakultatives Widerspruchsverfahren. Hier kann der Betroffene grundsätzlich wählen, ob er Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht erheben möchte.
Das Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Gemeinden und Zweckverbänden wird in den unten aufgeführten Fällen vom Landratsamt - Kommunalaufsicht - durchgeführt. Detaillierte Hinweise zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Abgabenbescheids.
Entwässerung
Erschließungsbeitrag
Fremdenverkehrsbeitrag
Hundesteuer
Kurbeitrag
Straßenreinigungsgebühren
Wasserversorgung
Zweitwohnungssteuer
Stand: 15.08.2026
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