Dienstleistung

Wasserversorgungsanlage - Anzeige der Errichtung, der Inbetriebnahme, einer Veränderung, des Übergangs des Eigentums oder der Stilllegung

Öffentliche Wasserversorgung
Die Sicherstellung der Wasserversorgung zählt zu den Pflichtaufgaben der Gemeinden. Im Landkreis Ostallgäu wird der Bedarf an Trinkwasser ausschließlich durch Grundwasserentnahmen gedeckt. Das von den öffentlichen Versorgungsunternehmen geförderte Grundwasser besitzt in der Regel bereits Trinkwasserqualität.

Das Trinkwasser wird regelmäßig auf seine Güte untersucht. Nähere Angaben über die Qualität Ihres Trinkwassers können Sie beim Gesundheitsamt erhalten. 

Für die Kosten und Gebühren sowie für Wasserleitungen ist Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. das ggf. beauftragte Versorgungsunternehmen (Stadtwerke, Zweckverband u.dgl.) zuständig.
 

Private Wasserversorgungen
Einzelanwesen, die nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werden können, müssen über eigene Brunnen mit Wasser versorgt werden.

Wenn mehr als ein Haushalt aus dem gleichen Brunnen mit Wasser versorgt werden soll oder bei gewerblicher Nutzung des Grundwassers ist für das Zutagefördern eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamtes notwendig.

Besondere Vorschriften bestehen für landwirtschaftliche Betriebe.

Anzeige von Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen

Sie können die Errichtung, Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme, Änderung oder Stilllegung sowie den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage für Trinkwasser und Nichttrinkwasser online anzeigen.

Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer Eigenwasserversorgungsanlage oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen (§ 11 TrinkwV):

  • die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,
  • die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
  • die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,
  • den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person und
  • die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage.

Auch Nichttrinkwasseranlagen (z. B. Brauchwasseranlage für Regenwassernutzung), die im Haushalt zusätzlich zur Trinkwasseranlage installiert sind, sind anzeigepflichtig (§ 12 TrinkwV).

  • bei Errichtung, der Inbetriebnahme, sowie baulicher und betriebstechnischer Änderung: spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme.
  • bei Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person: spätestens vier Wochen vor dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts.
  • bei Stilllegung: innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung.

Wenn die Kenntnisnahme erst nach Ablauf der o.g. Fristen erfolgt, muss die Anzeige unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen Umstände zu erfolgen.

  • Verbraucherschutz

  • Verbraucherschutz

  • Wasser und Gewässerschutz

Es wird eine Wasserversorgungsanlage errichtet, in Betrieb genommen, stillgelegt, bautechnische und baulich verändert oder das Eigentum oder Nutzungsrecht übertragen.

Ziel der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist es, eine hohe Qualität des Wassers, welches an Verbraucher abgegeben wird, in mikrobiologischer, chemischer und physikalischer Hinsicht zu gewährleisten. Dadurch soll die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Trinkwasser ergeben können, geschützt werden.

Qualitätssicherung

Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind verantwortlich für die einwandfreie Qualität des von ihnen gelieferten Trinkwassers.

Dies müssen sie durch eigene Untersuchungen des Trinkwassers sicherstellen. Der Untersuchungsumfang erstreckt sich auf mikrobiologische, chemische und physikalische Parameter. Die Untersuchungen dürfen nur von für Trinkwasseruntersuchungen zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die nach Prüfung durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle zugelassen werden. In Bayern ist als nach Landesrecht zuständige Stelle gemäß § 69a Zuständigkeitsverordnung das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit benannt. Diese veröffentlicht die jeweils aktuelle Liste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen auf ihrer Internetseite.

Unabhängig davon werden die Wasserversorgungsanlagen von den Gesundheitsämtern amtlich überwacht.

Verbraucherinformation

Die TrinkwV schreibt vor, dass die Verbraucher mindestens jährlich durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage über die Qualität des Trinkwassers durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial informiert werden. Auf Nachfrage sind den betroffenen Verbrauchern Einzelergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4 TrinkwV zugänglich zu machen. Die Informationspflicht umfasst bei einer Wasseraufbereitung auch die verwendeten Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren. Ferner müssen die Verbraucher über ausnahmsweise zugelassene Abweichungen von den Vorgaben der Trinkwasserverordnung oder Verwendungsbeschränkungen informiert werden.

Die Anzeige muss bei der für den Standort der Wasserversorgungsanlage zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erfolgen.

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)


Stand: 26.03.2026

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