Wasserrecht - Nasskiesabbau mit Freilegung eines dauerhaften Grundwassersees
Es wird zwischen Trockenabbau und Nassabbau unterschieden. Beim Nassabbau wird Grundwasser freigelegt.
Hierbei gibt es zwei wasserrechtliche Genehmigungstatbestände:
- dauerhaftes Freilegen eines Grundwassersees = Gewässerausbau (bedarf der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung)
- Abbau im Grundwasserschwankungsbereich (2 Meter-Bereich) = Gewässerbenutzung (bedarf der Erlaubnis bzw. Bewilligung)
Für Abgrabungen, die den Nassbereich nicht berühren, ist die Untere Baubehörde zuständig.
Innerhalb der sog. Vorbehalts- (VB) und Vorranggebiete (VR) für Kies und Sand, die im Regionalplan des Regionalen Planungsverbands München festgelegt sind, hat bereits eine gewisse Abwägung zugunsten von Kiesgruben stattgefunden. Trotzdem sind sie außerhalb dieser Gebiete nicht allein deshalb unzulässig.
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 und 4, § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und Art. 15 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG)
Für eine ab Oktober 2021 genehmigte Verfüllung (trocken oder nass) enthält außerdem der Leitfaden zu den Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, der sogenannte Verfüll-Leitfaden, in der Fassung vom 15.07.2021 Vorgaben und Anhaltspunkte für Bestimmungen, die im Bescheid des Landratsamts konkretisiert werden. Der Verfüll-Leitfaden wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eingeführt. Unter "Externe Links" finden Sie einen Link des Ministeriums zum Verfüll-Leitfaden.
Stand: 15.08.2026
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