Dienstleistung

Wasserrecht - Kleinkläranlagen

Abwasserentsorgung von Einzelanwesen

In Bayern sind 97% der Bevölkerung an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen. Für die restlichen 3% wäre es technisch oder wirtschaftlich zu aufwendig, weswegen die Abwässer langfristig nicht zentral entsorgt werden. Wenn keine Schmutzwasserkanalisation vorhanden ist, muss das häusliche Abwasser in einer Kleinkläranlage gereinigt werden. Kleinkläranlagen sind Abwasserbehandlungsanlagen, in denen das im Trennverfahren erfasste häusliche Schmutzwasser von bis zu 50 Einwohnern mechanisch und biologisch gereinigt wird. Eine rein mechanische Abwasserbehandlung in einer Mehrkammergrube (d.h. ohne biologische Nachreinigung) ist aus Gründen des Gewässerschutzes nicht zulässig.
 
Das Einleiten des gereinigtem Abwassers in ein Gewässer oder das Grundwasser bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
 

Wasserrechtliche Erlaubnis

Voraussetzung dafür ist, dass das Anwesen zum Außenbereich zählt und dass die örtlich zuständige Gemeinde nicht plant, das Anwesen an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Dies muss im Abwasserkonzept der Gemeinde festgelegt sein (Art. 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 BayWG). Die Antragstellung hat wie unter Punkt “Notwendige Unterlagen” beschrieben zu erfolgen.

Folgende Dokumente werden für die Erlaubnis benötigt:

  • Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 34 Abs. 5 BayWG, Art. 15 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG
    Eine Vorlage finden Sie unten unter dem Punkt Formulare.
  • Gutachten zur Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von behandeltem Abwasser aus Kleinkläranlagen durch einen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW). Die Liste der PSW finden Sie in den Links.
  • Der Antrag und das Gutachten müssen uns mindestens in zweifacher Ausfertigung übermittelt werden oder alternativ digital über unser Online-Verfahren.

Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Kleinkläranlage durch das Landratsamt Ostallgäu fallen 90,00 € Bearbeitungsgebühr an.

Die Kosten eines Gutachtens zur Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von behandeltem Abwasser aus Kleinkläranlagen und die Kosten eines Abnahmegutachtens nach Errichtung der Kleinkläranlage sind beim jeweils beauftragten PSW zu erfragen.

Bestätigung der ordnungsgemäßen Errichtung (Bauabnahme)

Bevor eine Kleinkläranlage (KKA) in Betrieb geht, ist nach deren Fertigstellung eine Bauabnahme nach Wasserrecht durchzuführen. Hierzu beauftragt der Bauherr einen Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW). Dieser bestätigt der zuständigen Behörde im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle, dass die Kleinkläranlage entsprechend der wasserrechtlichen Erlaubnis ausgeführt wurde. Sofern Abweichungen der eingebauten gegenüber der zugelassenen Kleinkläranlage bestehen, werden diese vom PSW vor Ort festgestellt und im Bauabnahmeprotokoll beschrieben.

Das Protokoll der Bauabnahme ist zu erstellen:

  • nach Fertigstellung (einschließlich Nachweis der Dichtheit)
  • bevor die Anlage in Betrieb genommen wird

 

Betrieb, Eigenkontrolle, Wartung und Überwachung

Betreiber von Kleinkläranlage müssen diese ordnungsgemäß betreiben, warten und überwachen.

Die Eigenkontrolle der Anlage, dazu gehören z.B. Betriebskontrollen, Zählerablesungen oder einfache Messungen, erfolgt in der Regel durch den Betreiber der Anlage selbst. Die Beobachtungen sind sorgfältig in einem Betriebsbuch zu dokumentieren.

Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes bzw. der geforderten Ablaufqualität muss die Anlage ergänzend zur Eigenkontrolle in regelmäßigen Abständen gewartet werden. Dabei werden z. B. die Funktionen der technischen Einrichtungen eingehend überprüft und auch spezielle Messungen und Einstellungen vorgenommen. Die Häufigkeit der Wartungen ergibt sich aus der Zulassung bzw. dem Gutachten sowie der wasserrechtlichen Erlaubnis. Ein Wartungsvertrag ist nicht erforderlich, wenn der Wartungspflichtige, d. h. der Betreiber, die Arbeiten selbst ordnungsgemäß ausführen kann. In der Regel kann er dies mangels technischer Ausstattung bzw. fehlenden Fachwissens jedoch nicht erfüllen und ist somit auf eine Wartungsfirma angewiesen.

Die Aufzeichnungen der Eigenkontrolle sowie die Wartungsprotokolle mit den gemessenen Ablaufparametern und Hinweisen auf besondere Betriebsereignisse (Störungen usw.) und deren Mängelbeseitigung sind in einem Betriebsbuch aufzubewahren (Eigenüberwachungsverordnung; Vierter Teil Kleinkläranlagen).

Darüber hinaus sollten alle zur Anlage gehörigen Dokumente wie z.B.

- Planungsunterlagen, Kopie der bauaufsichtlichen Zulassung

- PSW-Gutachten

- Erlaubnis

- Betriebsanleitung

- Protokoll zur Dichtheitsprüfung

- Ggf. Protokoll des Sickernachweises

- Wartungsvertrag

- Schlammentsorgungsnachweis

- Bescheinigung über die Funktionstüchtigkeit

- Allgemeiner Schriftverkehr

zusammen abgeheftet und dem Betriebsbuch beigelegt werden.
 

Nach Art. 60 Abs. 1 BayWG ist der ordnungsgemäße Betrieb bzw. die Funktionstüchtigkeit der Kläranlage zusätzlich zu den vorher genannten Maßnahmen alle 2 bzw. 4 Jahre durch einen Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft zu bescheinigen. Dieser hat die Bescheinigung unmittelbar der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt Ostallgäu) und der örtlich zuständigen Gemeinde als Nachweis, dass alle Verpflichtungen erfüllt wurden und die Anlage den betrieblichen Anforderungen entspricht, vorzulegen.

Die erste Bescheinigung muss 2 Jahre nach der Bauabnahme der Kleinkläranlage vorgelegt werden. Werden bei dieser keine Mängel festgestellt, hat die nächste Bescheinigung erst in 4 Jahren zu erfolgen. Werden Mängel festgestellt hat die nächste Bescheinigung in 2 Jahren zu erfolgen und das Landratsamt Ostallgäu hat gegebenenfalls, je nach Art der Mängel, weitere Schritte einzuleiten.

Landratsamt Ostallgäu

Stand: 15.08.2026

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