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Wasserrecht - Heizöllagerung in Überschwemmungsgebieten

In Überschwemmungsgebieten bestehen Sonderregelungen für Tankanlagen. 

 

Das bedeutet, dass Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Überschwemmungsgebiet – insbesondere auch Heizölverbraucheranlagen – nur aufgestellt, errichtet und betrieben werden dürfen, wenn 

  • sie so aufgestellt sind, dass sie vom Hochwasser nicht erreicht werden können oder
  • Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern; sie müssen mindestens eine 1,3 fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils haben und
  • Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und
  • eine mechanische Beschädigung z.B. durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist. 

 

Seit dem Inkrafttreten der AwSV am 1. August 2017 gilt diese umfassende Prüfpflicht auch für alle Heizöllageranlagen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 1.000 bis 10.000 Liter Heizöl, die in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten aufgestellt sind. Bei der Prüfung wird insbesondere die Eignung der Anlagen für den Überschwemmungsfall beurteilt.

Lagepläne der bekanntgemachten Überschwemmungsgebiete können bei den Gemeinden sowie am Landratsamt eingesehen werden.

Im Merkblatt des Bayerischen Landesamtes für Umwelt "Sichere Heizöllagerung im Überschwemmungsgebiet" finden Sie alle wichtigen Hinweise und Informationen zu dem Thema.

Landratsamt Ostallgäu

Stand: 15.08.2026

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