Wasserrecht - Grundwasserwärmepumpen
Die Entnahme von Grundwasser zur thermischen Nutzung und die Wiedereinleitung des genutzten Grundwassers stellen eine Gewässerbenutzung nach § 9 WHG dar. Dafür ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Die Entnahme von Grundwasser zur thermischen Nutzung und die Wiedereinleitung des genutzten Grundwassers stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 WHG dar. Dafür ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 BayWG (vereinfachtes Verfahren mit PSW-Gutachten und Zulassungsfiktion) oder nach Art. 15 Abs. 1 BayWG (beschränkte Erlaubnis mit Fachgutachten des Wasserwirtschaftsamt Kempten) erforderlich.
Grundsätzlich kommt das vereinfachte Verfahren in folgenden Fällen in Betracht:
- Leistung der thermischen Nutzung bis max. 50 kW (kJ/s)
- Kein Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet
- Keine Altlastenverdachtsfläche
- Nur oberflächennahes, nicht gespanntes Grundwasser (erster, quartärer Grundwasserleiter)
In allen anderen Fällen ist ein Verfahren mit Fachgutachten des Wasserwirtschaftsamtes durchzuführen.
Fragen hinsichtlich der Geeignetheit des Standorts können Sie mit dem Wasserwirtschaftsamt Kempten (Herr Kirsten, 0831/52610-128) klären.
Die erforderliche Bohranzeige kann mit dem Antrag auf Nutzungserlaubnis kombiniert werden. Ggf. ist es sinnvoll die Bohrungen vorab durchzuführen (gesonderte Bohranzeige), um sicherzustellen, dass ausreichend Grundwasser verfügbar ist.
Bohrungen mit einer Tiefe von über 100 m sind zusätzlich selbstständig beim Bergamt Südbayern (Regierung von Oberbayern) anzuzeigen.
Nach Errichtung der Anlage ist eine Bauabnahme durch einen Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft erforderlich.
Beschränkte Erlaubnis mit Zulassungsfiktion (vereinfachtes Verfahren):
- Antrag
- PSW-Gutachten
in einfacher schriftlicher Ausfertigung sowie digital
ODER alternativ:
online über unser Formular Antrag auf beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Wärmepumpenanlage oder Erdwärmesondenanlage < 50 kW
Beschränkte Erlaubnis (Verfahren mit Fachgutachten des WWA):
Antragsunterlagen nach der WPBV (werden i. d. R. vom beauftragten Bohrunternehmen / Fachbüro erstellt) in zwei- (im vereinfachten Verfahren) bzw. dreifacher schriftlicher Ausfertigung sowie digital
ODER alternativ:
online über unser allgemeines Formular für Einreichungen Einreichung von Unterlagen "Umwelt und Wasserrecht" - Landratsamt Ostallgäu
Abhängig von der Fördermenge (Momentanentnahme + jährliche Entnahmemenge)
Stand: 15.08.2026
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