Wasserrecht - Gewässerbenutzungen
Gewässerbenutzungen sind:
- das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (z.B. zur Wasserversorgung eines Fischteiches)
- das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern (z.B. zum Betrieb eines Kraftwerks)
- das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern (z.B. Kies), so weit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt
- das Einbringen und Einleiten fester bzw. flüssiger Stoffe in oberirdische Gewässer (z.B. Einleitung von Abwasser)
- das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (z.B. Versickerung des in einer Kleinkläranlage gereinigten Abwassers)
- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (z.B. zur Wasserversorgung oder zum Trockenhalten einer Baugrube während der Bauzeit).
Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:
- das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind (z.B. Errichtung einer Spundwand oder eines Bauwerkes in das Grundwasser hinein)
- sonstige Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.
Die Anforderungen an die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser ergeben sich aus den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) vom 01.02.2002 (AllMBl Nr. 3/2002).
Grundwassernutzungen sind u.a. erlaubnisfrei zulässig zur Wasserversorgung von max. 1 Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.
Landratsamt Ostallgäu
Stand: 15.08.2026
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