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Wasserrecht - Erlaubnisfreie Benutzungen

Die Wassergesetze erklären im Rahmen des sog. Gemeingebrauchs (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG) bzw. des Eigentümer- u. Anliegergebrauchs (§ 26 WHG)  bestimmte Gewässerbenutzungen als erlaubnisfrei.

Hierunter fallen beispielsweise:

  • das Baden in Flüssen und Seen
  • die Ausübung von Eissport
  • das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motor (Schlauchboot, Surfbrett u.dgl.)
  • sowie der Betrieb von Modellbooten ohne eigene Triebkraft
  • und das Einleiten von Grund- und Quellwasser.


Hierunter fallen nicht:

  • Tauchen
  • Bootfahren mit Motor

 

Auch die Benutzung des Grundwassers bedarf in bestimmten Fällen keiner Erlaubnis (§ 46 WHG).

Hierunter fällt das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

  • für den Haushalt einschließlich der Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser
  • für den landwirschaftlichen Hofbetrieb
  • für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs
  • in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck
  • für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke

soweite keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.

Landratsamt Ostallgäu

Stand: 15.08.2026

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