Wasserrecht - Erlaubnisfreie Benutzungen
Die Wassergesetze erklären im Rahmen des sog. Gemeingebrauchs (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG) bzw. des Eigentümer- u. Anliegergebrauchs (§ 26 WHG) bestimmte Gewässerbenutzungen als erlaubnisfrei.
Hierunter fallen beispielsweise:
- das Baden in Flüssen und Seen
- die Ausübung von Eissport
- das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motor (Schlauchboot, Surfbrett u.dgl.)
- sowie der Betrieb von Modellbooten ohne eigene Triebkraft
- und das Einleiten von Grund- und Quellwasser.
Hierunter fallen nicht:
- Tauchen
- Bootfahren mit Motor
Auch die Benutzung des Grundwassers bedarf in bestimmten Fällen keiner Erlaubnis (§ 46 WHG).
Hierunter fällt das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
- für den Haushalt einschließlich der Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser
- für den landwirschaftlichen Hofbetrieb
- für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs
- in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck
- für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke
soweite keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.
Landratsamt Ostallgäu
Stand: 15.08.2026
Stand: 15.08.2026
Ansprechpartner
Nicht sicher wohin?
Fragen Sie unseren Bürgerservice.
Telefon: 08342 911-0
Öffnungszeiten Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7:30 - 16:00 Uhr
Mi. 7:30 - 12:30 Uhr
Do. 7:30 - 17:30 Uhr
Fr. 7:30 - 12:30 Uhr
