Dienstleistung

Wasserrecht - Erdaufschluss (Anzeige)

Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind gemäß § 49 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit Art. 30 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) grundsätzlich einen Monat vor Beginn bei der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) anzuzeigen. 

Folgende Arbeiten fallen bspw. darunter:

  • Untersuchungsbohrungen zur Erkundung des Baugrundes
  • Errichtung eines Brunnens (egal ob Bohr- oder Schlagbrunnen)
  • Errichtung von Brunnen zur thermischen Nutzung (kann auch im Rahmen der Antragstellung für die anschließende Grundwasserbenutzung erfolgen, ggf. macht es Sinn vorab die Brunnen zu bohren, um die Qualität und Quantität des vorhandenen Grundwassers festzustellen)

 

Erdaufschlüsse, auch ohne Einwirkung auf das Grundwasser, sind auch geologische Untersuchungen im Sinne des § 3 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) und nach § 8 Geo-lDG i. V. m. § 51h der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) gegenüber dem Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) anzeigepflichtig. 

 

Zur Anzeige von Bohrungen nach § 49 WHG sowie § 8 GeolDG nutzen Sie bitte das Portal „TANGO“ des LfU:

 

Für den Zugang zu TANGO benötigen Sie zur Authentifizierung

  • als Privatpersonen eine BundID oder
  • als Unternehmen ein Mein Unternehmenskonto auf der Basis von Elster. 

 

Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die KVB die Zulässigkeit bestätigt hat oder die gesetzliche Monatsfrist ohne eine entgegenstehende Anordnung abgelaufen ist. Soweit Grundwasser aufgeschlossen, beeinflusst oder entnommen werden soll, kann zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sein. Die Bohranzeige ersetzt eine solche Erlaubnis nicht. 

 

Über TANGO können (derzeit) ausschließlich die Anzeigen nach Wasserhaushaltsgesetz/Bayerischem Wassergesetz und Geologiedatengesetz gestellt werden. Anträge auf eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung sind weiterhin direkt bei der zuständigen KVB zu stellen. 

 

Bitte beachten Sie, dass die Übermittlung der Ergebnisse bis spätestens sechs Monate nach Abschluss der Arbeiten, sofern nicht im Rahmen der Bohrfreigabe kürzere Fristen mitgeteilt wurden, über ebendiese Plattform zu erfolgen hat.


Bohrungen mit einer Tiefe von mehr als 100 Metern sind zusätzlich mit dem zuständigen Bergamt abzustimmen. 

 

Bei Abweichungen vom angezeigten Bohrprogramm, unerwarteten Grundwasserverhältnissen oder sonstigen Störungen sind KVB und Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen.

Zur Anzeige von Bohrungen nach § 49 WHG sowie § 8 GeolDG nutzen Sie bitte das Portal „TANGO“ des LfU:

 

Für den Zugang zu TANGO benötigen Sie zur Authentifizierung

  • als Privatpersonen eine BundID oder
  • als Unternehmen ein Mein Unternehmenskonto auf der Basis von Elster.

Wer eine Bohrung durchführt, einen Brunnen baut oder andere Arbeiten durchführt, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf das Grundwasser auswirken können, muss das bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzeigen.

Die Anzeigepflicht obliegt grundsätzlich dem Bauherrn. Beauftragt dieser ein Bohrunternehmen, so muss dieses die Kreisverwaltungsbehörde informieren.

§ 49 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Sollten Sie innerhalb eines Monats nach Ihrer Anzeige (mit vollständigen Unterlagen) bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde keine Rückmeldung erhalten haben, dürfen Sie mit den Arbeiten beginnen und fortfahren bis auf Grundwasser eingewirkt wird.

Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Übersichtsplan mit Markierung des Vorhabensstandortes
  • Detaillageplan mit Kennzeichnung der Bohrpunkte
  • Erwartetes Schichtenprofil des Untergrunds
  • ggf. maßstabgerechter Ausbauplan nach DIN 4022 und Din 4023
  • ggf. Bescheid des Wasserversorgers über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
  • ggf. Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
  • ggf. Zertifizierung nach DVGW W 120 der Bohrfirma bei erstmaliger Anzeige
  • ggf. Erklärung der beauftragten Bohrfirma

Die Unterlagen sind über die Plattform TANGO einzureichen.

Die Gebühren für die Prüfung einer Anzeige liegen zwischen 25,00 bis 1.000,00 EUR  und sind abhängig von der Art und dem Zweck des Erdaufschlusses sowie dessen Dimensionierung.

 

Verwaltungsgerichtliche Klage

Wird ein Brunnen ohne vorherige Anzeige errichtet, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeldrahmen bis zu 5.000 Euro vorgesehen ist. Darüber hinaus kann es in solchen Fällen unter bestimmten Umständen auch notwendig werden, den Brunnen wieder fachgerecht zurückzubauen.

Die Anzeige hat ab 15.10.2026 über die Plattform TANGO zu erfolgen.

Die Prüfung der Anzeige erfolgt durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes. Es wird hinsichtlich Einschränkungen des Erdaufschluss am vorgesehenen Standort geprüft oder ob das Verfahren eingestellt werden muss.

Weiterhin wird im Rahmen dieser Prüfung entschieden, ob über die Anzeige hinaus weitere Verfahren durchgeführt werden müssen, z. B. ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren (bspw. für die Entnahme von Grundwasser aus einem Brunnen). Das entsprechende Ergebnis wird von der zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt.

Sollten Sie innerhalb eines Monats nach Ihrer Anzeige (mit vollständigen Unterlagen) keine Rückmeldung erhalten haben, dürfen Sie mit den Arbeiten beginnen und fortfahren bis auf Grundwasser eingewirkt wird.

Das Bohrunternehmen muss nach Abschluss der Bohrarbeiten ohne weitere Aufforderung die Bohrdokumentation vorlegen. Das sind:

  • Lageplan mit Kennzeichnung der genauen Bohrpunkte/Brunnenstandorte
  • Brunnenausbauplan mit Schichtenverzeichnis und Bohrprofil,
  • Einmessung der Brunnenoberkante auf NN (Normal Null)
  • Lageplan mit dem genauen Brunnenstandort sowie
  • Pumpversuchsdiagramm (Ruhewasserspiegel/Absenkung des Wasserspiegels bei Pumpenvolllast) in 2-facher Ausfertigung

Landratsamt Ostallgäu

Stand: 23.10.2026

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