Dienstleistung

Wasserrecht - Beantragung einer Gestattung

Antrag auf beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Wärmepumpenanlage oder Erdwärmesondenanlage < 50 kW

Sie können eine beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 i. V. m. Art. 15 BayWG bei Grundwassernutzungen zum Betrieb einer Wärmepumpenanlage oder Erdwärmesondenanlage < 50 kW online beantragen.

Antrag auf beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage > 50 kW

Sie können eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 Abs. 1 BayWG zur Errichtung und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage > 50 kW oder in einem tieferen Grundwasserstockwerk onlinr beantragen.

Antrag auf vorübergehende Grundwasserabsenkung nach Art. 15 BayWG i.V.m. Art. 70 BayWG

Je nach Art und Umfang der Grundwasserbenutzung bedarf es einer Erlaubnis nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayWG (vereinfachtes Verfahren mit Gutachten der Fachkundigen Stelle Wasserwirtschaft und Zulassungsfiktion) oder nach Art. 15 Abs. 1 BayWG (beschränkte Erlaubnis mit Fachgutachten des Wasserwirtschaftsamt Kempten).

Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von behandeltem Abwasser aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer

In Bayern sind 97% der Bevölkerung an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen. Für die restlichen 3% wäre es technisch oder wirtschaftlich zu aufwendig, weswegen die Abwässer langfristig nicht zentral entsorgt werden. Für diese Anwesen müssen grundsätzlich Kleinkläranlagen errichtet werden.

Kleinkläranlagen sind Abwasserbehandlungsanlagen, in denen das im Trennverfahren erfasste häusliche Schmutzwasser von bis zu 50 Einwohnern mechanisch und biologisch gereinigt wird.

Das Einleiten des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder das Grundwasser bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs. Wasserrechtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden in eingeschränktem Umfang).

 

Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft, aus Rechtsnormen, die der Bund erlassen hat und Rechtsnormen, die der Freistaat Bayern erlassen hat. Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum grundsätzlich nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG). Über den unten angegebenen Link kommen Sie zu einer Internetseite, auf der Sie eine Übersicht über die wichtigsten wasserrechtlichen Verfahren und ihre rechtliche Behandlung finden.

 

Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:

 

  • Für eine Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen (§ 9 WHG).
  • Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG).
  • Bauliche Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 m Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.

 


Keine Gestattung ist z. B. notwendig für:

 

  • das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 Abs. 3 WHG, Art. 29 BayWG)
  • Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...)
  • einige Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayWG; z. B. bei einem künstlichen Teich, der nicht in Verbindung mit anderen Gewässern steht)

 

Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.

  • Bauverfahren

  • Wasser und Gewässerschutz

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)


Stand: 11.08.2026

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