Wasserrecht - Bauvorhaben im Grundwasser
Bauen im Grundwasser
Im Zuge eines Bauvorhabens kann es zu Eingriffen in das Grundwasser kommen, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist.
Zu den wasserrechtlich relevanten Eingriffen zählen z.B.:
- Abpumpen und damit Absenkung von Grundwasser zur Trockenlegung einer Baugrube und das Einleiten des geförderten Wassers zurück ins Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer (Bauwasserhaltung)
- Durch einen Baukörper oder eine Baugrubenumschließung zeitweise oder andauernde Aufstauung und Umleitung, evtl. auch Absenkung von Grundwasser
- Einbringen von Stoffen in das Grundwasser (Gebäude oder Baustoffe, wie bspw. Fundamente, Baustoffe, Bohrpfähle, Spundwände oder Injektionen)
Je nach Art und Umfang der Grundwasserbenutzung bedarf es einer Erlaubnis nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayWG (vereinfachtes Verfahren mit Gutachten der Fachkundigen Stelle Wasserwirtschaft und Zulassungsfiktion) oder nach Art. 15 Abs. 1 BayWG (beschränkte Erlaubnis mit Fachgutachten des Wasserwirtschaftsamt Kempten).
Die wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserrechtsbehörde ist zusätzlich zur Baugenehmigung erforderlich!
Vorübergehende Bauwasserhaltung
Das Grundwasser muss grundsätzlich wieder in denselben Grundwasserleiter versickert werden, aus welchem es gefördert wurde (durch Schluckbrunnen bzw. Sickerschächte).
Die Einleitung des Grundwassers in ein Oberflächengewässer (ggf. über einen Regenwasserkanal o.ä.) ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Versickerung nicht möglich oder zumutbar ist. Dies ist im Rahmen der Antragstellung zu begründen.
Ab einer Ableitungsmenge von 100.000 m3 muss zusätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. zumindest eine allgemeine Vorprüfung erfolgen. Da es sich hierbei um ein umfangreiches, zeitaufwändiges Verfahren handelt, sollte die Antragstellung frühzeitig erfolgen.
Vorprüfung in der Bauplanungsphase
Es sollte bereits in der Planungsphase für ein neues Bauvorhaben geklärt werden, ob Gebäudeteile in das Grundwasser eintauchen.
Es ist zu beachten, dass eine dauerhafte Aufstauung von Grundwasser aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht zulässig und somit nicht genehmigungsfähig ist. In solchen Fällen ist die Umplanung des Bauvorhabens erforderlich. Grundsätzlich sollte hierfür ein Geologe beauftragt werden. Ggf. ist es auch sinnvoll, die Planungen von Beginn an mit dem Wasserwirtschaftsamt Kempten (amtlicher Sachverständiger) abzustimmen.
Alle Unterlagen werden entsprechend unserem Merkblatt in 3-facher Ausfertigung (in Papier) sowie zusätzlich digital benötigt.
Als Teil der Antragsunterlagen sind auch Berechnungen zu Höhe und Reichweite des durch das Bauvorhaben entstehenden Grundwasseraufstaus vorzulegen. Ggf. sind die geplanten Maßnahmen zur Reduktion des Aufstaus darzustellen Es ist nachzuweisen, dass für bestehende Nachbargebäude keine nachteiligen Auswirkungen entstehen.
100 € bis 10.000 € (abhängig von der Förder- und Sickermenge)
→ ggf. wird eine zusätzliche Gebühr für das Fachgutachten des WWA Kempten fällig (je nach Verfahrensart)
Stand: 15.08.2026
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