Vormundschaft - Ausübung
Wenn Eltern nicht mehr für ihr Kind sorgen dürfen oder können – zum Beispiel weil ihnen das Sorgerecht vollständig entzogen wurde oder sie verstorben sind – kann das Familiengericht das Jugendamt zum Vormund bestellen.
Das Jugendamt vertritt das Kind dann rechtlich und trifft wichtige Entscheidungen in allen Angelegenheiten, die das Kind betreffen.
Eine besondere Form ist die Amtsvormundschaft. Sie kann mit der Geburt eines Kindes entstehen, wenn die Mutter minderjährig und nicht verheiratet ist. In diesem Fall kann das Jugendamt die rechtliche Vertretung des Kindes übernehmen.
In der Regel endet die Amtsvormundschaft, sobald die Mutter volljährig wird.
Stand: 08.08.2026
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