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Vorkaufsrecht nach Naturschutzgesetz

Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht ist ein öffentlich-rechtliches Recht des Staates, ein Grundstück vor einem sonstigen Erwerber zu erwerben. Es ermöglicht dem Staat, beim beabsichtigten Verkauf bestimmter Flächen als „Erstkäufer“ zu den gleichen Vertragsbedingungen einzutreten.

  • Geltungsbereich: Vor allem relevant für besonders wertvolle Naturflächen, z. B. innerhalb von Naturschutzgebieten oder bei geschützten Biotopen.
  • Wirkung: Erklärt der Eigentümer den Verkauf, kann die zuständige Behörde an die Stelle des Käufers treten und zu den gleichen Bedingungen (gleicher Kaufpreis, gleiche vertraglichen Vereinbarungen) den Erwerb vornehmen.
  • Zweck: Schutz und dauerhafte Sicherung von Natur und Landschaft sowie Gewährleistung von Pflege, Entwicklung oder Renaturierung dieser Flächen.

  • Das Vorkaufsrecht kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Tragen; seine Ausübung richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und den konkreten Umständen des Einzelfalls.
  • Rechtsrahmen: Der Bund legt mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die Grundsätze fest; die Länder konkretisieren die Regelungen (in Bayern u. a. durch das Bayerische Naturschutzgesetz).

§ 66 Bundesnaturschutzgesetz

Art. 39 Bayerisches Naturschutzgesetz

Landratsamt Ostallgäu

Stand: 15.08.2026

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