Tierische Nebenprodukte - Informationen über die Tierkörperbeseitigung
Die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten ist eine seuchenhygienische Aufgabe, die dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier dient.
Hinsichtlich der Beseitigung gilt u. a. Folgendes:
Tote Heimtiere
Tote Heimtiere müssen über eine Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt werden. Hierfür steht im Landkreis Ostallgäu die TBA Kraftisried GmbH zur Verfügung. Unter bestimmten Voraussetzungen können tote Heimtiere aber im eigenen Garten vergraben, auf zugelassenen Tierfriedhöfen bestattet oder in Tierkrematorien eingeäschert werden.
Vergraben im eigenen Garten
Tierbesitzer können ihre toten Heimtiere, sofern diese nicht an einer übertragbaren Tierseuche erkrankt waren, auf dem eigenen Grund vergraben. Hierzu gehören insb. Hunde, Katzen, Kaninchen, Zwerghasen, Meerschweinchen, Hamster und Vögel. Die Heimtierkörper müssen dabei so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 cm starken Erdschicht, gemessen vom Rande der Grube an, bedeckt sind. Ein Begräbnis in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Wegen oder Plätzen, sowie in Wasserschutzgebieten oder in der Nähe von Gewässern ist nicht erlaubt (siehe Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ostallgäu vom 31.05.2006).
Kleintierfriedhof und Tierkrematorium
Das Vorhandensein eines Kleintierfriedhofes ist bei den jeweiligen Landkreisen anzufragen. Im Landkreis Ostallgäu befindet sich kein Kleintierfriedhof.
Sofern Tierbesitzer ihr verstorbenes Heimtier kremieren möchten, kann dies bei einem zugelassenen Tierkrematorium erfolgen.
Für den Fall, dass Sie einen Equiden kremieren möchten, bedarf es einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 TierNebG. Sofern sich der tote Tierkörper im Landkreis Ostallgäu befindet, ist der Antrag durch den jeweiligen Tierhalter beim Veterinäramt des Landratsamtes Ostallgäu einzureichen. Sollte sich der tote Tierkörper in einem anderen Landkreis befinden, wenden Sie sich bitte an die dort entsprechend zuständige Behörde.
Bitte beachten Sie, dass sich im Landkreis Ostallgäu ebenfalls kein Tierkrematorium befindet.
Gehaltene Nutztiere
Tote Nutztiere, die im Landkreis Ostallgäu gehalten wurden, müssen auch über die Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried GmbH entsorgt werden.
Herrenlose tote Tiere
Fremde oder herrenlose Körper von Vieh, Hunden oder Katzen sind,
- wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer,
- wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem Straßenbaulastträger,
- wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten
unverzüglich bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried GmbH zur Entsorgung anzumelden.
Das Gleiche gilt für Körper von Wild, soweit der Verdacht besteht, dass das Wild an einer Tierseuche erkrankt ist. In einem solchen Fall ist vorab das Veterinäramt des Landratsamtes Ostallgäu zu informieren.
Tote herrenlose Körper von Wild fallen, sofern kein Verdacht der Erkrankung an einer Tierseuche besteht, nicht unter das Tierische-Nebenprodukte-Recht.
Notfälle
In den Nachtstunden, an Wochenenden und Feiertagen (nur in Notfällen und bei schwierigen Bergungsmaßnahmen) informieren Sie bitte die Feuerwehr unter Telefon 112 oder die Polizei unter Telefon 110.
Stand: 15.08.2026
Ansprechpartner
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