Straßen und Wege - Werbeanlagen
Werbeanlagen, die außerorts auf den Verkehr wirken, sind nicht zulässig. An Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen werden diese vom Landratsamt beanstandet. Unter Umständen wird sogar ein Bußgeld fällig.
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO
Landratsamt Ostallgäu
Stand: 15.08.2026
Stand: 15.08.2026
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