Seilbahnen, Bergbahnen, Skilifte - Beantragung
Die Kosten bemessen sich nach der Größe der beantragten Bahn und dem Umfang der Genehmigung.
Die Errichtung von Seil- oder Bergbahnen, Skiliften oder sonstigen Einrichtungen zur Beförderung von Personen bedarf der Genehmigung des Landratsamtes sowie der Seilbahnaufsicht bei der Regierung von Oberbayern.
Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus dem Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes und der Bayerischen Seilbahnverordnung.
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz -BayESG-)
- Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (SeilbV)
Zunächst ist eine Bau- und Betriebsgenehmigung beim Landratsamt zu beantragen. Nach erfolgter Genehmigung ist eine technische Genehmigung bei der Seilbahnaufsicht notwendig.
Landratsamt Ostallgäu
Stand: 15.08.2026
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