Schulverwaltung - Verwaltung von Schulen durch Landratsämter und kreisfreie Städte
Die Zentrale Verwaltung beschäftigt sich mit dem Vertragsmanagement des Schulbetriebs und der Medienzentren z.B. Miet- und Pachtverträge (Pausenverkauf/Mensa, Anmietung nicht kreiseigener Sporthallen, Hallenbäder und Räumlichkeiten), Verträge für Unterrichtsträgerschaften, Beherbergungsverträge oder öffentlich-rechtliche Verträge zu Kostenbeteiligungen.
Innerhalb der zentralen Verwaltung werden auch diverse Förderverfahren beantragt und abgewickelt z.B. Fördermaßnahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) wie das Berufsintegrationsjahr oder Förderverfahren über die Regierung von Schwaben wie die Berufsintegrationsklassen, die Ganztagsklassen, die Lernmittelfreiheit etc.
Des Weiteren werden Kostenbeteiligungen für Schüler an nicht kreiseigenen Schulen außerhalb von Gastschulverhältnissen beim Aufgabenverantwortlichen bearbeitet und abgerechnet.
Das Landratsamt und die kreisfreie Stadt haben bei staatlichen und kommunalen Schulen u. a. folgende Aufgaben:
- Die Bereitstellung und Finanzierung des Schulaufwandes für die Schulen in der Aufwandsträgerschaft des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Der Schulaufwand umfasst den für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand sowie den Aufwand für das Hauspersonal. Zum Sachaufwand gehören vor allem die Aufwendungen für
- die Bereitstellung, Einrichtung, Ausstattung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Schulanlage und der Räume für Schulen für Kranke in Kliniken einschließlich der Sportstätten, Erholungsflächen und, soweit erforderlich, Hausmeisterwohnungen,
- die Lehrmittel und Lernmittel, soweit für sie nach Art. 21 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) Lernmittelfreiheit gewährt wird, Büchereien, Zeitschriften und Urheberrechtsvergütungen,
- die fachpraktische Ausbildung im Rahmen des Unterrichts (Art. 50 Abs. 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen [BayEUG]),
- Schulveranstaltungen,
- Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens,
- Geschäftsbedürfnisse der Schule,
- Schülerheime für berufliche Schulen (bei Berufsschulen einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung), soweit sie für den Schulbetrieb erforderlich sind,
- die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtswegen,
- Schülerbeförderung bei Grund-, Mittel- und Förderschulen nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 4 BaySchFG
- Aufwendungen für behinderte Schülerinnen und Schüler sowie für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 5 BaySchFG
- Die finanzielle Abwicklung, d.h. Vereinnahmung bzw. Erstattung von Gastschulbeiträgen nach Maßgabe des Art. 10 BaySchFG bei staatlichen Schulen bzw. Art. 19 BaySchFG bei kommunalen Schulen; die Beteiligung oder teilweise sogar die Entscheidung im Gastschulantragsverfahren
- Durchführung von Schulbaumaßnahmen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt insbesondere Schülerentwicklungsplanung, Raumprogramm und Finanzierung
- Die Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht (Art. 118 BayEUG) sowie die Ordnungswidrigkeiten bei Verletzung der Schulpflicht (Art. 119 BayEUG)
Im Bereich der kommunalen Schulen ist der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt daneben auch Dienstherr des Lehrpersonals und trägt den Personalaufwand.
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