Dienstleistung

Satzungsrecht - Gemeinden und Zweckverbände

Unterstützung beim Ortsrecht

Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) ermöglicht den Gemeinden, Satzungen und – soweit gesetzlich vorgesehen – Verordnungen zu erlassen, mit denen sie ihre örtlichen Angelegenheiten regeln. 

Gleiches gilt für Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände.

Das Landratsamt Ostallgäu berät die Kommunen in rechtlichen Fragestellungen beim Erlass von Satzungen und Verordnungen.

Landratsamt Ostallgäu

Stand: 15.08.2026

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