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Öffentliche Nutzungsrechte

Öffentliche Nutzungsrechte

Öffentliche Nutzungsrechte, wie etwa Holz-, Weide-, Acker- oder Fischereirechte, sind in der Regel radiziert. Das bedeutet, dass diese Rechte an eine konkrete Haus- und Hofstelle gebunden sind und nicht als eigenständige, vom Anwesen losgelöste Rechte gelten.

Übertragung und Genehmigung

Die Übertragung radizierter Nutzungsrechte unterliegt gesetzlichen Beschränkungen. Nach Art. 80 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) bedarf jede Übertragung der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Gemeinde. Ohne diese Genehmigung ist eine rechtswirksame Übertragung nicht möglich.

Bei Fragen zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum weiteren Vorgehen wenden Sie sich bitte an die Kommunalaufsicht des Landratsamtes.

Landratsamt Ostallgäu

Stand: 15.08.2026

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