Dienstleistung

Kriegsgräber - Kostenerstattung der Betreuung

Kostenerstattung für die Betreuung von Kriegsgräbern

Das Landratsamt Ostallgäu übernimmt in seinem Zuständigkeitsbereich Aufgaben zur Erhaltung und Betreuung von Kriegsgräbern und KZ‑Friedhöfen. Bitte nehmen Sie vor Beginn von Pflege‑ oder Instandsetzungsmaßnahmen Kontakt mit der zuständigen Stelle auf, um Fragen zur Zuständigkeit und zu möglichen Erstattungen zu klären. 

Welche Leistungen können erstattet werden?

  • Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung und laufenden Pflege von Kriegsgräbern (z. B. gärtnerische Pflege, Steinmetzarbeiten, Reparaturen an Grabmalen), soweit sie der Erhaltung im Sinne des Gräbergesetzes dienen.
  • Bei größeren Maßnahmen ggf. einmalige Sondermittel oder Zuschüsse nach gesonderter Prüfung.

Wer kann eine Kostenerstattung beantragen?

  • Kommunen und Friedhofsträger, die öffentliche Aufgaben zur Pflege von Kriegsgräbern wahrnehmen.
  • Kirchengemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder anerkannte Träger (z. B. örtliche Gedenkstättenbetreiber), sofern sie die Pflege im Auftrag oder im öffentlichen Interesse übernehmen.
  • In Einzelfällen können auch private Personen oder Vereine Ansprüche auf Erstattung geltend machen — dies ist abhängig von der konkreten Sachlage und der rechtlichen Beurteilung durch die zuständige Behörde.

Verfahren und Hinweise

  • Antrag vor Maßnahmenbeginn: Reichen Sie bitte vor Durchführung von Arbeiten oder vor Auftragserteilung einen schriftlichen Antrag bzw. einen Kostenvoranschlag bei der zuständigen Stelle ein. Die Entscheidung über eine mögliche Erstattung ist abzuwarten.
  • Fügen Sie dem Antrag möglichst folgende Unterlagen bei: Lage- und Fotos des Grabes/Denkmals, detaillierter Kostenvoranschlag (Aufschlüsselung: Material, Arbeitszeit), Nachweis über die Zuständigkeit bzw. Übernahme der Pflege (z. B. Beschluss der Gemeinde, Vereinssatzung) sowie gegebenenfalls vorhandene Rechnungen bei bereits abgeschlossenen, vorher genehmigten Maßnahmen.
  • Die Erstattung erfolgt nur nach Prüfung der Zuständigkeit, der Angemessenheit der Kosten und der Vereinbarkeit mit dem Gräbergesetz; in der Regel wird ein geprüfter Kostenvoranschlag oder eine förmliche Zuwendungszusage vorausgesetzt.
  • Bei Kriegsgräbern im Ausland sowie bei überregionaler Betreuung arbeitet das Land bzw. der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge als Träger mit internationalen Aufgaben zusammen; hierfür gelten gesonderte Zuständigkeitsregelungen.

Landratsamt Ostallgäu

Stand: 04.09.2026

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