Kreisumlage - Erhebung
Zur Deckung des Finanzbedarfs kann der Landkreis eine Kreisumlage von den kreisangehörigen Gemeinden erheben. Die Kreisumlage wird auf Basis der Umlagegrundlagen (Steuerkraft der kreisangehörigen Gemeinden und den Schlüsselzuweisungen) jährlich neu errechnet. Von diesen Umlagegrundlagen wird ein bestimmter von Hundert-Satz als Kreisumlage vom Kreistag beschlossen und in der Haushaltssatzung festgelegt
Die Kreisumlage entspricht der Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach Art. 18 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) umzulegen ist (Umlagesoll).
Die Landkreise erheben bei ihren kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Sie legen damit ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um.
Bemessungsgrundlage für die Kreisumlage sind die Umlagegrundlagen, die die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Gemeinde abbilden. Diese ergeben sich aus den jeweils gültigen Steuerkraftzahlen der kreisangehörigen Gemeinden als Kennzahl ihrer eigenen Steuerstärke und 80 Prozent der im Vorjahr vom Freistaat Bayern an die kreisangehörigen Gemeinden geflossenen Schlüsselzuweisungen.
Die Kreisumlage wird vom Kreistag jährlich in Form eines Prozentsatzes der Umlagegrundlagen festgesetzt. Sie wird bei den kreisangehörigen Gemeinden als Umlageschuldnern in gleichen monatlichen Raten erhoben. Die Umlagesätze dürfen im jeweils laufenden Jahr nur einmal geändert werden. Dabei muss eine etwaige Erhöhung vor dem 1. Juni beschlossen sein.
Ist die Kreisumlage bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, kann der Landkreis bis zur Festsetzung vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Raten erheben. Nach Festsetzung der Kreisumlage für das laufende Jahr sind diese vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen.
Die Kreisumlage wird zu Lasten der kreisangehörigen Gemeinden mit einem Zwölftel ihres Jahresbetrags am 25. eines jeden Monats fällig.
Eine Erhöhung der Umlagesätze muss vom Kreistag vor dem 1. Juni beschlossen sein.
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