Kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden
Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die der Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommen, bedarf der Genehmigung (Art. 71 Abs. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern).
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte – Beispiele
- Stundung von Zahlungsverpflichtungen aus Dienst-, Werk- und Kaufverträgen
- Abschluss von Leasingverträgen oder Leibrentenverträgen
- Bestellung eines Erbbaurechts an einem Grundstück zugunsten der Gemeinde
- Schuldübernahme sowie vollständige oder teilweise Übernahme des Schuldendienstes für einen Kredit eines Dritten
- Vollständige oder teilweise Übernahme der Folgelasten von Einrichtungen Dritter
- Abschluss langfristiger Leistungsverträge, z. B. Verträge mit einem Sanierungs- oder Entwicklungsträger nach §§ 33 und 55 StBauFG
- Vereinbarungen über Vorfinanzierungen mit Grundstücksbeschaffungs- und Erschließungsgesellschaften
- Umwandlung von Fördermitteln nach §§ 39 und 58 StBauFG in Darlehen
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Landratsamt Ostallgäu
Stand: 15.08.2026
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