Dienstleistung

Kommunen - Informationen zur Rechtsaufsicht

Das Landratsamt übt die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften aus. Der Regierung obliegt die Rechtsaufsicht über die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist Rechtsaufsichtsbehörde der Bezirke.

Bei Zweckverbänden und gemeinsamen Kommunalunternehmen ist Rechtsaufsichtsbehörde

  • das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, wenn ein Bezirk oder der Freistaat Bayern beteiligt sind
    oder wenn ein anderes Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt sind,
  • die Regierung, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde beteiligt sind,
  • das Landratsamt, wenn nur kreisangehörige Gemeinden beteiligt sind.

Der Sinn der staatlichen Aufsicht liegt darin, die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten, zu fördern und zu schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der entsprechenden Organe zu stärken.

Rechtswidriges Handeln und pflichtwidriges Unterlassen kann die zuständige Aufsichtsbehörde beanstanden und nötigenfalls korrigieren. Außenstehende Dritte, insbesondere auch Bürger, haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf aufsichtliche Maßnahmen und die Beteiligung an solchen Verfahren.

  • Einspruch, Widerspruch und Prozess

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)


Stand: 10.07.2026

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