Kommunale Sportstätte - Beantragung einer Erlaubnis für die Nutzung
Bei der Sportstättenförderung handelt sich um eine Investitionsförderung für Sportvereine nach den Sportförderrichtlinien (Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports – siehe Merkblatt Sportförderrichtlinien 2017 zum 30.12.2016)
Durch die Gewährung einer Investitionszuwendung sollen die Vereine in die Lage versetzt werden, Sportstätten in eigener Initiative zu errichten und zu erhalten, die sie für den unmittelbaren Sportbetrieb ihrer Mitglieder benötigen.
Bei der durch den Landkreis Ostallgäu gewährten kommunalen Förderung handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Landkreises und wird je nach Haushaltslage in Form eines Zuschusses ausgereicht.
Voraussetzung hierfür ist eine vorrangige Förderung durch das Bayerische Staatsministerium, deren Umfang vom jeweiligen Dachverband, dem Bayerischen Landes Sportverband (BLSV) und dem Bayerischen Sportschützenbund (BSSB) im Rahmen eines Antragsverfahrens nach den Sportförderrichtlinien ermittelt wird. Beigefügt der Antrag des Landkreises Ostallgäu auf Sportstättenförderung.
Für die Nutzung der Sportstätte können Gebühren erhoben werden.
Wenn die Sportstätten (z. B. Turnhallen oder Sportplätze) nicht schulisch genutzt werden, können sie Vereinen und sonstigen Vereinigungen gegen Gebühr insbesondere zu Trainingszwecken, für Turniere und Verbandsspiele zur Verfügung gestellt werden.
Die Benutzungserlaubnis muss in der Regel bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Regelmäßig wird hierfür ein Betriebskostenzuschuss bzw. eine Gebühr fällig.
Die Benutzungserlaubnis berechtigt zur Benutzung der Sportstätte während der festgesetzten Zeiten für den zugelassenen Zweck unter bestimmten Bedingungen.
Die Nutzungsbedingungen und Gebührensätze werden i.d.R. in einer entsprechenden Satzung geregelt.
Die Anträge auf Benutzung von Sportanlagen müssen rechtzeitig eingereicht werden.
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Bewirtschaftung
Über die Voraussetzungen, die für die Nutzung einer Sportstätte erfüllt sein müssen, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde erkundigen.
Die Benutzungserlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Über die Möglichkeit der Nutzung wird im Rahmen ihrer Widmung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Raumkapazitäten entschieden.
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Stand: 30.01.2026
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