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Immissionsschutz - Vollzug der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)

Aufgrund der 26. BImSchV (Bundes-Immissionsschutzverordnung) hat der Betreiber von Mobilfunkanlagen die Sendeanlage der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Standortbescheinigung beizufügen, welche von der Bundesnetzagentur ausgestellt wird.

In der EMF - Datenbank der Bundesnetzagentur (BNetzA) können Messorte der EMF-Messreihen und von in Betrieb befindlichen Standorten von Funkanlagen, für die die BNetzA eine Standortbescheinigung erteilte, recherchiert werden.

Landratsamt Ostallgäu

Stand: 15.08.2026

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