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Immissionsschutz - Vollzug der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um und regelt Anforderungen an den Lärm von ausgewählten Geräte- und Maschinenarten.

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für verschiedene Produktgruppen, darunter:

  • Baumaschinen (z. B. Betonmischer, Hydraulikhämmer),
  • Bau- und Reinigungsfahrzeuge (z. B. Transportbetonmischer, Kehrmaschinen),
  • Landschafts- und Gartengeräte (z. B. Kettensägen, Laubbläser, Rasenmäher).

Kennzeichnung und Geräuschgrenzwerte

Alle neu auf den Markt gebrachten Geräte und Maschinen müssen künftig eine Kennzeichnung tragen, auf der der Hersteller den Schallleistungspegel angibt, der garantiert nicht überschritten wird.  Bestimmte Geräte- und Maschinenarten müssen zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten, die in der europäischen Richtlinie 2000/14/EG aufgeführt sind.

Einschränkungen der Nutzung

Über die technischen Vorgaben hinaus enthält die deutsche Verordnung Regelungen, die den Gebrauch bestimmter Maschinen und Geräte in empfindlichen Bereichen einschränken, zum Beispiel in Wohngebieten sowie an Sonn- und Feiertagen und während Abend- und Nachtzeiten.

Weitergeltende landes- und kommunalrechtliche Vorschriften

Unabhängig von der Verordnung bleiben strengere landes- und kommunalrechtliche Regelungen bestehen. Insbesondere behalten kommunale Lärmschutzverordnungen ihre Gültigkeit, soweit sie weitergehende Lärmschutzanforderungen vorsehen.

Landratsamt Ostallgäu

Stand: 15.08.2026

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