Dienstleistung

Immissionsschutz - Übermittlung von Informationen vor störfallrelevanten Änderungen eines Betriebsbereichs der oberen Klasse nach Störfall-Verordnung

Es fallen keine Kosten an.

Wenn Sie einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen möchten, müssen sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorher übermitteln.


Die Informationen werden von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde für die Erstellung von Notfallplänen benötigt.


 

Bayernweite Ergänzung

 

Wenn Sie einen Betriebsbereich der oberen Klasse erstmalig errichten, ein Klassenwechsel erfolgt oder erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle bestehen können, müssen Sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen mindestens einen Monat vorher übermitteln.

Die Informationen werden unter anderem von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde für die Erstellung von externen Notfallplänen benötigt.

  • Erforderliche Unterlage/n

  • Erforderliche Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenpläne.

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

  • Anlagenbetrieb und -prüfung

  • Sie sind Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse 
  • Sie wollen eine störfallrelevante Änderung an Ihrem Betriebsbereich durchführen.
     

Wenn Sie die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

  • Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde nimmt Ihre Informationen entgegen und prüft sie.
  • Falls weitere Informationen benötigt werden, kommt die Behörde auf Sie zu.
     

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz und Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)


Stand: 02.06.2026

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