Dienstleistung

Immissionsschutz - Übermittlung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage

Wenn Sie eine Anlage nach der

Industrieemissions-Richtlinie

betreiben, müssen Sie der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung sowie weitere Daten zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen vorlegen.

Wird ein Emissionsgrenzwert, ein Emissionswert oder eine Emissionsbegrenzung oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, hat die Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen.

Die jährliche Zusammenfassung der

Ergebnisse der Emissionsüberwachung

müssen Sie nicht einreiche

n, wenn Sie diese bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften bei der zuständigen Behörde eingereicht haben.

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Angaben zu der Emissionsüberwachung
    • Daten zur Prüfung der Einhaltung von Genehmigungsanforderungen

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

  • Anlagenbetrieb und -prüfung

Sie sind Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie.

Wenn Sie entgegen der im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genannten Zusammenfassung oder die dort genannten Daten der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

  • Sie legen der für Sie zuständigen Behörde Angaben zur Emissionsüberwachung sowie sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen zu überprüfen, vor.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre vorgelegten Unterlagen.
  • Liegen die festgelegten Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, vergleicht die zuständige Behörde Ihre vorgelegte Zusammenfassung mit den BVT-Schlussfolgerungen.

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz und Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)


Stand: 20.01.2026

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Frau Euband

Sachbearbeiterin
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