Immissionsschutz - Anzeige eines Betreiberverantwortlichen für genehmigungsbedürftige Anlagen bei Kapital- oder Personengesellschaften
Es fallen keine Kosten an.
Wenn Sie als Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigten Organmitgliedern bzw. Gesellschaftern eine genehmigungspflichtige Anlage betreiben, müssen Sie eine Person benennen, die die Betreiberpflichten wahrnimmt.
Die jeweiligen Betreiberpflichten richten sich dabei nach der konkreten Art der Anlage. Sie finden sich im Bundesimmissionsschutzgesetz sowie in den jeweiligen Bundesimmissionsschutzverordnungen.
Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter für die Anlage bleibt von der Ernennung der Betreiberpflichten wahrnehmenden Person unberührt.
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Erforderliche Unterlage/n
Ausgefüllte Anzeige mit Angaben zur Person, die die Betreiberpflichten für die Anlage der Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigte Organmitgliedern bzw. Gesellschaftern wahrnimmt.
Es gibt keine Frist.
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
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Anlagenbetrieb und -prüfung
- Sie müssen eine Kapital oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigten Organmitgliedern bzw. Gesellschaftern sein.
- Sie müssen eine genehmigungsbedürftige Anlage betreiben.
- Sie zeigen der für Sie zuständigen Behörde an, welche Person die Betreiberpflichten für die in Ihrer Personen- oder Kapitalgesellschaft betriebenen genehmigungsbedürftigen Anlage übernimmt.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
- Bei eventuellen Nachfragen meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz und Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 20.01.2026
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