Immissionsschutz - Anzeige der Inbetriebnahme einer genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Kraftstoffen
Es fallen keine Kosten an.
Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Nicht genehmigungsbedürftig sind Anlagen, die kein Genehmigungsverfahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchlaufen müssen.
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Erforderliche Unterlage/n
Ausgefüllte Anzeige
Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage einreichen.
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen.
Erstatten Sie die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
- Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
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Bei Bedarf kommt die zuständige Behörde für Rückfragen auf Sie zu
Es gibt keine Bearbeitungsfrist.
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz und Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 20.01.2026
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