Grundstückverkehrsgesetz
Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständige Genehmigungsstellen.
Die land- und forstwirtschaftlichen Belange vertritt der Bayerische Bauernverband (BBV).
Genehmigungspflicht / -freiheit
- Pflicht: Es wird geprüft, ob nach GrdstVG oder BayAgrG eine Genehmigung nötig ist; für kleine Grundstücke gibt es Ausnahmen.
- Freiheit: Ist keine Genehmigung erforderlich, kann auf Antrag ein Negativattest ausgestellt werden.
Fristen
Die Frist zur Bearbeitung der Behörde beträgt ein bis drei Monate.
Anhörung
BBV, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) und weitere fachliche Stellen werden vor der Entscheidung angehört.
Versagungsgründe
- ungesunde Bodenverteilung
- unwirtschaftliche Verkleinerung von Betrieben
- grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert
Vorgehen bei Versagung
Stellt die Behörde Versagungsgründe fest, prüft sie, ob das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgestz greift und ermittelt die vorkaufsberechtigte Stelle.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten des Siedlungsunternehmen erfolgt schriftlich.
Wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, entscheidet die Behörde über den ursprünglichen Vertrag.
- Notarielle Urkunde (in der Regel durch das Notariat eingereicht)
- Formloser Antrag auf Genehmigung gemäß GrdstVG
Stand: 15.08.2026
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