Dienstleistung

Grundstücksverkehrsgesetz - Erteilung der Genehmigung/Negativzeugnis/Versagung/Ausübung des Vorkaufsrechts nach RSG

Die Kreisverwaltungsbehörden sind als Genehmigungsbehörden zuständig. Die land- und forstwirtschaftlichen Belange werden durch den Bayerischen Bauernverband (BBV) vertreten.

Genehmigungspflicht und Genehmigungsfreiheit

  • Genehmigungspflicht: Im Verfahren wird zunächst geprüft, ob eine Genehmigung nach dem GrdstVG und dem BayAgrG erforderlich ist. Für kleine Grundstücke gelten Ausnahmen von der Genehmigungspflicht.
  • Genehmigungsfreiheit: Wenn keine Genehmigung erforderlich ist, kann auf Antrag ein Negativattest ausgestellt werden.

Bearbeitungsfristen

Die Behörde soll über den Antrag innerhalb eines Monats entscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn das Vorkaufsrecht geprüft werden muss, kann die Frist auf zwei oder drei Monate verlängert werden.

Genehmigungszwang

Liegen die Voraussetzungen des sogenannten Genehmigungszwangs vor, ist die Behörde verpflichtet zu genehmigen; in diesen Fällen besteht kein Vorkaufsrecht.

Anhörung

Vor einer Entscheidung werden die landwirtschaftliche Berufsvertretung (BBV), das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) sowie weitere fachlich einschlägige Stellen angehört.

Versagungsgründe

Mögliche Versagungsgründe sind:

  • ungesunde Bodenverteilung,
  • unwirtschaftliche Verkleinerung landwirtschaftlicher Betriebe,
  • grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert.

Vorgehen bei Vorliegen von Versagungsgründen

Stellt die Behörde Versagungsgründe fest, prüft sie anschließend, ob das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht nach dem RSG greift. Dabei wird insbesondere die wirtschaftliche Grundstücksgröße berücksichtigt. Die vorkaufsberechtigte Stelle (in der Regel ein Siedlungsunternehmen) wird ermittelt.

Ausübung des Vorkaufsrechts

Die Ausübung des Vorkaufsrechts muss schriftlich und innerhalb der gesetzten Frist durch das vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen erfolgen. Wird das Vorkaufsrecht ausgeübt und kommt dadurch ein neuer Kaufvertrag zwischen Veräußerer und Siedlungsunternehmen zustande, wird der ursprüngliche Vertrag unwirksam.

Entscheidungsmitteilung

Wird das Vorkaufsrecht ausgeübt, gilt der zwischen Veräußerer und Siedlungsunternehmen geschlossene Vertrag als genehmigt. Wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, entscheidet die Behörde über den ursprünglichen Vertrag und genehmigt ihn gegebenenfalls unter Auflagen oder weist den Vertrag zurück.

  • Notarielle Urkunde (in der Regel durch das Notariat eingereicht)
  • Formloser Antrag auf Genehmigung gemäß GrdstVG

Landratsamt Ostallgäu

Stand: 04.09.2026

Ansprechpartner

Frau Pleier

Sachbearbeiterin
Raum A 181

08342 911-299

Kontakt aufnehmen

Nicht sicher wohin?
Fragen Sie unseren Bürgerservice.

Telefon: 08342 911-0

 

Öffnungszeiten Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7:30 - 16:00 Uhr
Mi. 7:30 - 12:30 Uhr
Do. 7:30 - 17:30 Uhr
Fr. 7:30 - 12:30 Uhr