Dienstleistung

Genehmigung von Schneefahrzeugen

Zum Betrieb eines motorisierten Schneefahrzeuges bzw. eines Loipenspurgerätes ist eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 6 Abs. 2 Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) erforderlich.
 

Zusätzliche Genehmigungen bei Überqueren oder Befahren öffentlicher Straßen und Wege
Sollen mit dem Fahrzeug öffentliche Straßen und Wegen überquert oder befahren werden, muss nachgewiesen werden, dass gemäß § 1 ff. Pflichtversicherungsgesetz eine Haftpflichtversicherung besteht. Zusätzlich können Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen von der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich sein:

  • Befreiung für die am Fahrzeug festgestellten Abweichungen vom technischen Regelwerk (§ 70 StVZO)
  • Befreiung von der Betriebs- und Zulassungspflicht (§ 18 StVZO)
  • Befreiung von der Pflicht zum Führen eines amtlichen Kennzeichens (§ 18 StVZO)
  • Befreiung von den regelmäßigen Untersuchungen (§ 29 StVZO)


Hinweis: Die erforderlichen Genehmigungen sind jeweils fahrzeugbezogen. Zudem wird die Genehmigung im Regelfall nur für bestimmte Routen bzw. Loipen erteilt.

  • Genehmigungsantrag
  • Lageplan M 1 : 5000 oder Luftbild mit eingezeichneter Streckenführung
  • TÜV-Gutachten (nur bei Überqueren/ Befahren öffentlicher Straßen und Wege)
  • Versicherungsbestätigung (nur bei Überqueren/ Befahren öffentlicher Straßen und Wege)

  • Loipenspurgerät/ Skidoo: 100,00 €
  • Pistenraupe: 150,00 €

Landratsamt Ostallgäu

Stand: 15.08.2026

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