Genehmigung von Einzelabfall-Ablagerungen
Abfälle dürfen grundsätzlich nur in dafür zugelassenen Anlagen beseitigt werden (§ 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG).
Ausnahmen
In Einzelfällen kann eine Genehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG erteilt werden, wenn ein dringendes oder öffentliches Interesse die Ablagerung oder das Verbrennen von Abfällen erforderlich macht (z. B. bei Kontamination durch Feuerbrand). Die Erteilung einer solchen Ausnahme setzt eine sorgfältige Abwägung voraus und ist unter besonderer Berücksichtigung des Allgemeinwohls vorzunehmen.
Gebühren fallen nach einem Kostenrahmen zwischen in Höhe von 50,00 € bis 5.000,00 € an.
Landratsamt Ostallgäu
Stand: 15.08.2026
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