Gemeindenamensänderungen
Rechtsgrundlage
Das Recht der Gemeinden, ihren geschichtlichen Namen zu führen, ist in Art. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) geregelt.
Änderung oder Aufhebung des Namens
- Eine Namensänderung kann entweder auf Antrag der Gemeinde oder von Amts wegen erfolgen.
- Dies gilt gleichermaßen für die Änderung oder Aufhebung der Namen von Gemeindeteilen.
- Eine Änderung oder Aufhebung des Namens ist nur zulässig, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis vorliegt.
- Zusätzlich kann einem bewohnten Gemeindeteil ein Name gegeben werden.
- Der Gemeinderat sowie die betroffenen Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger sind im Verfahren anzuhören.
Zuständigkeit
Für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidung über eine Namensänderung ist das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde zuständig.
Landratsamt Ostallgäu
Stand: 15.08.2026
Stand: 15.08.2026
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