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Gemeindegebietsänderungen

Nach Art. 10 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) gehört grundsätzlich jedes Gebietsteils des Staatsgebiets zu einer Gemeinde. Die Vorschrift sichert Bestand und räumliche Abgrenzung der Gemeinden; Änderungen sind nur unter den in der GO genannten Voraussetzungen zulässig.

Rechtsgrundlage

Gebietsänderungen, insbesondere Umgemeindungen, werden durch Rechtsverordnung der jeweils zuständigen Behörde verfügt. Die näheren Voraussetzungen und das Verfahrensrecht ergeben sich aus den weiteren Bestimmungen der GO sowie aus ergänzenden landesrechtlichen Regelungen.

Zuständigkeit

Für die Entscheidung über Umgemeindungen gilt folgende Zuständigkeitsverteilung:

  • Landratsamt: zuständig, wenn bis zu 50 Einwohnerinnen und Einwohner umgemeindet werden sollen.
  • Regierung von Schwaben: zuständig, wenn mehr als 50 Einwohnerinnen und Einwohner betroffen sind.

Landratsamt Ostallgäu

Stand: 15.08.2026

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