Gastschulbeitragswesen / Gastschulantrag
Kommunale Schulaufwandsträger können für jeden Gastschüler einen Gastschulbeitrag und für Gastschüler an Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung Kostenersatz von den jeweiligen Schulaufwandsträgern verlangen. Bei Schülern mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns sowie bei Schülern die eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes besitzen, ist Beitrags- und Kostenschuldner der Freistaat Bayern.
Für die Berechnung des Gastschulbeitrags/Kostenersatzes sind die Schülerzahlen zu den jeweiligen Stichtagen maßgebend. Bei den Realschulen und Gymnasien ist es der 01.10. eines jeden Jahres. Bei der Technikerschule, Berufsschule und den Förderzentren der 20.10 und bei der Landwirtschaftsschule ist Stichtag der 10.11. eines jeden Jahres.
Stand: 15.08.2026
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