Dienstleistung

Erdaufschluss - Anzeige

Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. 

 

Folgende Arbeiten fallen darunter:

  • Untersuchungsbohrungen zur Erkundung des Baugrundes
  • Errichtung eines Brunnens (egal ob Bohr- oder Schlagbrunnen)
  • Errichtung von Brunnen zur thermischen Nutzung (kann auch im Rahmen der Antragstellung für die anschließende Grundwasserbenutzung erfolgen, ggf. macht es Sinn vorab die Brunnen zu bohren, um die Qualität und Quantität des vorhandenen Grundwassers festzustellen)

Gebühren für die Prüfung einer Anzeige: 25,00 bis 1.000,00 EUR

Die Kosten sind abhängig von der Art und dem Zweck des Erdaufschlusses sowie dessen Dimensionierung.

Wer eine Bohrung durchführt, einen Brunnen baut oder andere Arbeiten durchführt, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf das Grundwasser auswirken können, muss das bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzeigen.

 

Die Anzeigepflicht obliegt grundsätzlich dem Bauherrn. Beauftragt dieser ein Bohrunternehmen, so muss dieses die Kreisverwaltungsbehörde informieren.

Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Übersichtsplan mit Markierung des Vorhabensstandortes
  • Detaillageplan mit Kennzeichnung der Bohrpunkte
  • Erwartetes Schichtenprofil des Untergrunds
  • ggf. maßstabgerechter Ausbauplan nach DIN 4022 und Din 4023
  • ggf. Bescheid des Wasserversorgers über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
  • ggf. Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
  • ggf. Zertifizierung nach DVGW W 120 der Bohrfirma bei erstmaliger Anzeige
  • ggf. Erklärung der beauftragten Bohrfirma

Wir bitten um Einreichung der Unterlagen über unser Online-Verfahren.

Verwaltungsgerichtliche Klage

  • Erschließung und Infrastruktur

Wird ein Brunnen ohne vorherige Anzeige errichtet, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeldrahmen bis zu 5.000 Euro vorgesehen ist. Darüber hinaus kann es in solchen Fällen unter bestimmten Umständen auch notwendig werden, den Brunnen wieder fachgerecht zurückzubauen.

Neben der Anzeige nach Wasserhaushaltsgesetz/Bayerisches Wassergesetzb ei der Kreisverwaltungsbehörde sind sämtliche Erdaufschlüsse (Bohrungen, Brunnen etc.) zusätzlich beim Landesamt für Umwelt (LfU) anzuzeigen.

 

Die Anzeige beim LfU muss mindestens zwei Wochen vor Untersuchungsbeginn erfolgen. Das LfU bietet zur digitalen Anzeige eine Onlineanwendung an (siehe „Weiterführende Links“ und „Verwandte Leistungen“). Nach Abschluss der Arbeiten sind dem LfU sämtliche gewonnen Daten zu übermitteln.

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)


Stand: 27.10.2025

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