Drohnenflüge in der freien Natur
Für den Betrieb von Drohnen sind eine Vielzahl von Vorgaben zu beachten.
Wichtige Hinweise und Verhaltensregeln aus Sicht des Naturschutzes sind in der Broschüre des Bundesamtes für Naturschutz – „Drohne und Naturschutz“ zu finden.
Grundsätzlich ist der Betrieb von Drohnen in Schutzgebieten (Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete) nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung der Naturschutzbehörde zulässig.
Sofern aus wichtigem Grund Drohnenflüge in Schutzgebieten erforderlich sein sollten, ist frühzeitig ein Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Ostallgäu einzureichen.
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