Dienstaufsichtsbeschwerden gegen erste Bürgermeister
Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde kann das persönliche oder dienstliche Verhalten von ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie von Vorsitzenden von Zweckverbänden gerügt werden. Solche Beschwerden sind bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. Beschwerden gegen Bedienstete der Verwaltungen richten Sie bitte an den jeweiligen Dienstvorgesetzten.
Abgrenzung zur Aufsichtsbeschwerde
Beschwerden, die sich auf sachliche Entscheidungen beziehen – beispielsweise fachliche Beurteilungen, politische Beschlüsse oder verwaltungsrechtliche Entscheidungen – sind dagegen als Aufsichtsbeschwerden zu behandeln.
Einreichung
- Form: Schriftlich (Brief, E‑Mail) oder elektronisch über ggf. vorhandene Online‑Formulare.
- Adressat: Richten Sie die Dienstaufsichtsbeschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde; Beschwerden gegen Beschäftigte an den zuständigen Dienstvorgesetzten.
- Inhalt: Nennen Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift, den Namen der betroffenen Person(en) und eine möglichst konkrete Sachverhaltsdarstellung. Fügen Sie relevante Unterlagen oder Beweismittel bei.
- Anonymität: Anonyme Hinweise sind möglich, erschweren jedoch die sachgerechte Prüfung. Wenn Sie anonym bleiben möchten, weisen Sie darauf ausdrücklich hin.
- Keine Rechtsgarantie: Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ersetzt keine formellen Rechtsbehelfe (z. B. Widerspruch oder Klage) und begründet keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entscheidung.
Wichtige Hinweise
- Belegen Sie Ihre Angaben nach Möglichkeit durch Dokumente oder konkrete Angaben zu Zeit, Ort und beteiligten Personen.
- Die Prüfung kann unterschiedlich lange dauern; in komplexen Fällen können Nachfragen oder weitergehende Untersuchungen erforderlich sein.
Landratsamt Ostallgäu
Stand: 15.08.2026
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