Bürgschaften der Gemeinden - Genehmigung
Genehmigung von Bürgschaften
Gemeinden dürfen Bürgschaften, Gewährverträge und sonstige Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen für fremde Schuld oder für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände zum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen.
Der Abschluss derartiger Rechtsgeschäfte bedarf der Genehmigung, soweit er nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung erfolgt (Art. 72 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern).
Dabei dürfen grundsätzlich nur Ausfallbürgschaften, die auf einen Höchstbetrag begrenzt sind, übernommen werden.
Landratsamt Ostallgäu
Stand: 15.08.2026
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