Beratung bei der Verwertung von Bauschutt im Wegebau
Rechtliche Grundlage
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sind Abfallerzeuger und Abfallbesitzer verpflichtet, Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten, um einen unkontrollierten Eintrag von Schadstoffen in Boden und Grundwasser zu verhindern. Als Abfälle gelten alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss oder deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt bzw. aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Beispiel: Verwendung von Bauschutt
Häufig werden alte Dachziegel oder Mauerwerksbruch im Rahmen von Wegeinstandsetzungen wiederverwendet. Die ursprüngliche Zweckbestimmung dieser Materialien war die Verwendung beim Bau von Gebäuden; der neue Verwendungszweck kann beispielsweise in der Nutzung als Tragschicht oder Fahrbahnunterbau liegen.
Wegen bautechnischer Anforderungen müssen solche Materialien in der Regel zerkleinert werden, um den neuen Einsatzzweck zu erfüllen. Damit tritt der neue Verwendungszweck nicht unmittelbar an die Stelle des vorherigen. Es handelt sich folglich um eine nachweispflichtige Verwertung von Abfällen, die entsprechend zu dokumentieren und nach den gesetzlichen Vorgaben durchzuführen ist.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat zur Konkretisierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) den Leitfaden „Anforderungen an die Verwertung von Recycling‑Baustoffen in technischen Bauwerken” veröffentlicht.
Der Leitfaden beschreibt technische Anforderungen und Praxisempfehlungen für die geprüfte Verwendung von Recycling‑Baustoffen in unterschiedlichen Bauwerksarten und richtet sich an Planer, Bauaufsichten sowie ausführende Unternehmen.
Stand: 15.08.2026
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