Bedarfszuweisungen der Gemeinden
Bedarfszuweisungen
Bedarfszuweisungen dienen dazu, besondere Einzelfälle sowie außergewöhnliche Aufgaben und Härten von Gemeinden auszugleichen, die bei der Verteilung der Schlüsselzuweisungen entstehen können (vgl. Art. 11 FAG).
Zweck
- Ausgleich außergewöhnlicher finanzieller Belastungen von Gemeinden
- Abmilderung von Härten, die sich bei der Verteilung der Schlüsselzuweisungen ergeben
Antragstellung
Gemeinden können Bedarfszuweisungen über das Landratsamt bei der Regierung von Schwaben beantragen. Für die Antragsstellung und erforderliche Unterlagen wenden Sie sich bitte an das zuständige Sachgebiet 10 - Kommunalrecht - im Landratsamt.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat:
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat – Bedarfszuweisungen
Stand: 15.08.2026
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